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Art. 1.
Für den Bau von Nebeneisenbahnen durch den Staat werden 3000 000 4 be-
stimmt und zwar:
1. für eine Bahn von Böblingen über Weil im Schönbuch nach
Dettenhausen als erste Rte 500000 4,
2. für eine Bahn von Balingen nach Schömberg als erste Rate 500000 44,
3. für eine Bahn von Isny nach Seltmans (Siebratshofen) als
erste Ratt 10000000 4,
4. für eine Bahn von Weikersheim nach Röttingen und von Bieber-
ehren nach Creglingen als erste Rate 1000000 MA
Mit der baulichen Ausführung dieser Bahnen ist vorzugehen, wenn der Eisenbahn-
verwaltung von den Beteiligten der für den Bahnbau und seine Zubehörden dauernd
erforderliche Grund und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung gestellt oder statt
der Eigentumsüberweisung genügende Sicherheit für die Erstattung der Grunderwerbungs-
kosten geboten wird.
Außerdem sind von den Beteiligten bare Baukostenbeiträge zu leisten und zwar bei
den Bahnen
Böblingen—Weil im Schönbuch—Dettenhausen von 5000 +4j je für 1 Kilometer
Balingen— Schömberg 0oo 6000 4 ] Betriebslänge,
Isny—Seltmans von zusammen 20000 “
Weikersheim—Röttingen und Bieberehren—Creglingen vdo von zusammen 20 000 -#;
auch haben die an den Bahnen Ziff. 1 und 2 Beteiligten das für Bahnzwecke erforder-
liche Wasser unentgeltlich abzugeben oder eine entsprechende Entschädigung hiefür zu leisten.
Art. 2.
Zu Vorarbeiten für eine Bahn von Buchau nach Riedlingen als Fortsetzung der
bestehenden Schmalspurbahn Schussenried—Buchau werden 50000 bestimmt.
Der Beginn der Vorarbeiten wird von der vorherigen rechtsverbindlichen Zusage
der übernahme der Grunderwerbungskosten, der Leistung eines baren Beitrags und der
unentgeltlichen Lieferung des für Bahnzwecke erforderlichen Wassers durch die Beteiligten
abhängig gemacht. Art.s
Als weitere Raten für die im Bau begriffenen staatlichen Nebeneisenbahnen (Art. 1