Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Stocken, Gemeindebezirks Vogt, zu der Straße Unterholz—Sommers erforderlich sind, 
im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Vogt 
durch den Ortsvorsteher Schultheiß Hafner und den Gemeinderat Kempter daselbst 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Donaukreis bestimmt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 30. Januar 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. 
Verfügung sämtlicher Ministerien, 
betreffend Hestimmungen über das von den Staatsbehörden zu verwendende Papier. 
Vom 21. Januar 1907. 
Auf das von den Staatsbehörden zu verwendende Papier finden die nachstehenden 
Bestimmungen Anwendung: 
§ . 
Das Papier ist auf der Grundlage von Stoff= und Festigkeitsklassen (s. nachstehend 
A und B8) in Verwendungsklassen (0) eingeteilt. 
A. Stoffklassen. 
I. Papiere nur aus Hadern (Leinen, Hanf, Baumwolle). 
II. Papiere aus Hadern mit höchstens 25 Prozent Zellstoff (aus Holz, Stroh, 
Esparto, Jute, Manila, Adansonia usw.), jedoch unter Ausschluß von verholzten 
Fasern. 
III. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung, jedoch unter Ausschluß von ver- 
holzten Fasern. 
IV. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung. 
Aschengehalt der Papiere aller Stoffklassen beliebig.
	        
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