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ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres
Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. August 1907.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. Fleischhauer. Schmidlin.
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kirchen- und Schnlwesens und der Finanzen,
detreffend die monatliche Vorauszahlung des Gehalts der fländigen Volksschullehrer und Lehrerinnen.
Vom 21. August 1907.
Nachdem durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. August 1907, betreffend Anderungen
einiger Schulgesetze (Reg. Bl. S. 299) die monatliche Vorauszahlung des Gehalts der
ständigen Volksschullehrer und -Lehrerinnen einschließlich etwaiger Ortszulagen und Er-
gänzungszulagen, sowie der Belohnungen der Oberlehrer eingeführt worden ist, wird
zum Vollzug dieser Bestimmung nachstehendes verfügt:
§ 1.
Die Ausbezahlung des Gehalts der ständigen Volksschullehrer und -Lehrerinnen
einschließlich etwaiger Ortszulagen und Ergänzungszulagen, sowie der Belohnungen der
Oberlehrer hat, erstmals für den Monat September 1907, in Monatsraten je am Ersten
des Monats und wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder allgemeinen bürgerlichen
Feiertag fällt, am vorhergehenden Amtstag zu erfolgen.
Im Fall der Aushändigung des Gehalts durch die Kameralämter sind die Zah-
lungen für die nicht am Sitze des Kameralamts wohnenden Empfangsberechtigten je an
dem dem Tag der Ausbezahlung (Abs. 1) vorangehenden Amtstag zur Post zu geben.
82.
Die Abschlagszahlungen, welche im Fall der Aushändigung des Gehalts durch die
Kameralämter (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. August 1907) im Lauf des Rech-
nungsjahrs je nach dem überwiegen der von den Kameralämtern auszuhändigenden Ge-
halte oder der zunächst in Gegenrechnung zu bringenden staatlichen Leistungen zum Volks-
schulaufwand entweder von den örtlichen Kassen an die Kameralämter oder von diesen
an jene geleistet werden (§ 9 der Ministerialverfügung vom 26. Februar 1907, Reg. Bl.