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S. 49), sind bei monatlicher Leistung spätestens am Ersten des Monats, bei viertel-
jährlicher Leistung spätestens am Ersten des dritten Monats des Vierteljahrs zu entrichten.
83.
Der mit der Bezahlung der Gehalte beauftragten örtlichen Kasse (Sammelkasse)
sind die Leistungen zu den Gehalten der ständigen Volksschullehrer und -Lehrerinnen,
welche andern örtlichen Kassen oder sonstigen dritten obliegen, wenn sie nicht an be-
stimmten Terminen verfallen, in monatlichen Raten spätestens auf den Ersten des Monats
einzubezahlen.
Leistungen dieser Art, welche der Staatskasse obliegen, sind, falls die Gehalts-
aushändigung nicht durch das Kameralamt erfolgt (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
8. August 1907), von den Kameralämtern an die hiefür aufgestellte örtliche Kasse in
monatlichen Raten je 8 Tage vor dem Ersten des Monats abzuführen.
Bezüglich der Leistungen zu den Gehalten unständiger Lehrer und Lehrerinnen ver-
bleibt es bei den seitherigen Terminen.
8 4.
Der Tag der Anstellung und Versetzung ständiger Volksschullehrer und -Lehrerinnen
wird von den Oberschulbehörden tunlichst auf den Ersten eines Monats festgesetzt werden.
86.
Durch § 1 dieser Verfügung werden § 4 der Verfügung des K. Ministeriums des
Innern vom 28. Januar 1878 (Reg. Bl. S. 10) und § 7 Abs. 1 der Verfügung der
K. Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen vom
26. Februar 1907 (Reg. Bl. S. 49), durch § 3 gegenwärtiger Verfügung werden § 3
Abs. 3 und 4 der Ministerialverfügung vom 28. Januar 1878 und § 12 der Ministerial=
verfügung vom 26. Februar 1907 abgeändert; durch § 2 dieser Verfügung wird § 9V der
Ministerialverfügung vom 26. Februar 1907 ergänzt.
Stuttgart, den 21. August 1907.
Für den Staatsminister Für den Staatsminister
des Kirchen= und Schulwesens: der Finanzen:
Pischek. Bälz. Groß.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.