Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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871. 
Ohne Ansuchen kann ein Landjäger in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 
dauernd dienstunfähig ist und der an ihn ergangenen Aufforderung, binnen einer ange— 
messenen Frist seine Versetzung in den Ruhestand nachzusuchen, nicht entsprochen hat. 
Der vorausgegangenen Aufforderung bedarf es nicht, wenn diese nicht möglich ist. 
872. 
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Versetzung eines Land- 
jägers in den Ruhestand einzutreten hat, sowie ob und welcher Ruhegehalt ihm zusteht, 
erfolgt durch das Ministerium des Innern, welches über die Höhe des Ruhegehalts mit 
dem Finanzministerium sich in das Einvernehmen zu setzen hat. 
Die Entscheidung des Ministeriums des Innern über das Zutreffen der Voraus- 
setzung für die Versetzung eines Landjägers in den Ruhestand ist endgültig. 
98 73. 
In Hinsicht auf die Pensionsberechtigung der dienstlichen Bezüge der Landjäger, 
die Berechnung der Dienstzeit, den Betrag des Ruhegehalts und dessen Ausbezahlung 
finden die Vorschriften der Art. 11, 39 bis 47 und 49 des Beamtengesetzes vom 
½ Dial 0,Crtgrol-San) mit der Maßgabe Anwendung, daß der Anstellung im Staatsdienst 
1. Augur 1907 (Rg. Bl. S. 243) 
die Aufnahme in das Landjägerkorps entspricht. 
  
874. 
Einem in den Ruhestand versetzten Landjäger ist unbenommen, sich um Wieder- 
aufnahme in das Landjägerkorps zu melden. 
Ein in den Ruhestand versetzter Landjäger, welcher seine Dienstfähigkeit wieder 
erlangt hat, kann zum Landjägerdienst von neuem einberufen werden. Er erhält in 
diesem Falle von dem Tage des Wiedereintritts in den Dienst an mindestens seine 
früheren dienstlichen Bezüge. Für die Kosten des Umzugs von dem Ort, an welchem 
er sich mit seinem Hauswesen aufgehalten hat, an den Ort der neuen Aufstellung wird 
ihm unter Berücksichtigung der von ihm im Landjägerkorps zuletzt bekleideten Dienst— 
stellung nach Maßgabe der für die Vergütung der Umzugskosten im Fall der Versetzung 
getroffenen Bestimmungen (§ 56 Abs. 2) Entschädigung gewährt.
	        
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