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Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts hört auf:
1. wenn der in den Ruhestand versetzte Landjäger in das Landjägerkorps wieder
aufgenommen wird;
2. wenn von ihm, nachdem er wieder dienstfähig geworden ist, der Wiedereintritt
in das Landjägerkorps (§ 74 Abs. 2) abgelehnt wird;
3. im Falle des § 67.
§ 76.
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht:
1. solange der in den Ruhestand Versetzte nicht Reichsangehöriger ist;
2. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst, soweit das Zivil-
diensteinkommen und der Landjägerruhegehalt zusammen den Betrag der regel-
mäßigen Bezüge, die dem Landjäger vor seiner Versetzung in den Ruhestand
zugestanden waren, oder, wenn es für ihn günstiger ist und er beim Militär
und im Landjägerkorps zusammen eine Dienstzeit von achtzehn Jahren vollendet
hat, den Betrag von 2000 übersteigen;
3. neben dem Bezug eines im Zivildienst erdienten Ruhegehalts, soweit dieser
zusammen mit dem im Landjägerdienst erdienten Ruhegehalt den Betrag über-
steigt, welchen der Pensionär nach den Vorschriften dieser Verordnung als Ruhe-
gehalt dann zu beziehen hätte, wenn er die im Zidvildienst zugebrachte Zeit noch
im Landjägerdienst in der zuletzt bekleideten Dienststellung zurückgelegt hätte.
An die Stelle des hienach berechneten, dem Pensionär verbleibenden Betrags des
Landjägerruhegehaltes tritt jedoch, wenn es für ihn günstiger ist und zer beim
Militär und im Landjägerkorps zusammen eine Dienstzeit von achtzehn Jahren
vollendet hat, ein Betrag, der zusammen mit dem im Zivildienst erdienten Ruhe-
gehalt dem unter Zugrundelegung der Gesamtdienstzeit des Pensionärs nach den
Vorschriften dieser Verordnung aus einem Gehalt von 2000 J/ berechneten
Ruhegehaltsbetrag gleichkommt.
Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der
Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst, bei den Ver-