Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

367 
8 76. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts hört auf: 
1. wenn der in den Ruhestand versetzte Landjäger in das Landjägerkorps wieder 
aufgenommen wird; 
2. wenn von ihm, nachdem er wieder dienstfähig geworden ist, der Wiedereintritt 
in das Landjägerkorps (§ 74 Abs. 2) abgelehnt wird; 
3. im Falle des § 67. 
§ 76. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 
1. solange der in den Ruhestand Versetzte nicht Reichsangehöriger ist; 
2. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst, soweit das Zivil- 
diensteinkommen und der Landjägerruhegehalt zusammen den Betrag der regel- 
mäßigen Bezüge, die dem Landjäger vor seiner Versetzung in den Ruhestand 
zugestanden waren, oder, wenn es für ihn günstiger ist und er beim Militär 
und im Landjägerkorps zusammen eine Dienstzeit von achtzehn Jahren vollendet 
hat, den Betrag von 2000 übersteigen; 
3. neben dem Bezug eines im Zivildienst erdienten Ruhegehalts, soweit dieser 
zusammen mit dem im Landjägerdienst erdienten Ruhegehalt den Betrag über- 
steigt, welchen der Pensionär nach den Vorschriften dieser Verordnung als Ruhe- 
gehalt dann zu beziehen hätte, wenn er die im Zidvildienst zugebrachte Zeit noch 
im Landjägerdienst in der zuletzt bekleideten Dienststellung zurückgelegt hätte. 
An die Stelle des hienach berechneten, dem Pensionär verbleibenden Betrags des 
Landjägerruhegehaltes tritt jedoch, wenn es für ihn günstiger ist und zer beim 
Militär und im Landjägerkorps zusammen eine Dienstzeit von achtzehn Jahren 
vollendet hat, ein Betrag, der zusammen mit dem im Zivildienst erdienten Ruhe- 
gehalt dem unter Zugrundelegung der Gesamtdienstzeit des Pensionärs nach den 
Vorschriften dieser Verordnung aus einem Gehalt von 2000 J/ berechneten 
Ruhegehaltsbetrag gleichkommt. 
Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der 
Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst, bei den Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.