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sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten,
welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reiches, Staates oder der Gemeinde unter-
halten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche
ganz oder zum Teil den Militäranwärtern vorbehalten sind, wenn und solange der
Angestellte oder Beschäftigte durch diesen Dienst ein Einkommen bezieht.
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche für die
Bestreitung eines Dienstaufwands sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungs-
verhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem
pensionsfähigen oder sonst hiefür festgesetzten Werte, das Wohnungsgeld oder eine dem-
entsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern es nicht pensionsfähig
ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Wohnungsgelds
oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen.
§ 77.
Als regelmäßige Bezüge eines Landjägers im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2 haben
zu gelten:
Die Löhnung (§ 42 Ziff. 1), die Dienstalterszulage (§ 44 Abs. 2), die Präsenz-
zulage (§ 44 Abs. 3), der Wert der Dienstwohnung oder der Mietzinsentschädigung
(§ 46 Abs. 1) in ihrem pensionsberechtigten Betrag (Art. 11 Abs. 2 des Beamten-
gesetzes), das Kleinbekleidungsgeld (§ 45 Abs. 1) und ein von dem Ministerium
allgemein festzusetzender Bauschbetrag für die Dienstkleidung.
9§7.
Tritt das Erlöschen oder das Ruhen des Rechts auf den Bezug des Landjägerruhe-
gehalts im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats
eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem
Beginn des Monats auf.
879.
Findet eine Beschäftigung im Zivildienst nur vorübergehend gegen Taggelder oder
gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Pensionär für die ersten sechs
vollen Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt und tritt erst mit dem
Beginn des siebenten Monats die Kürzung nach § 76 Abs. 1 Ziff. 2 ein.