Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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sicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, 
welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reiches, Staates oder der Gemeinde unter- 
halten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche 
ganz oder zum Teil den Militäranwärtern vorbehalten sind, wenn und solange der 
Angestellte oder Beschäftigte durch diesen Dienst ein Einkommen bezieht. 
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche für die 
Bestreitung eines Dienstaufwands sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungs- 
verhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem 
pensionsfähigen oder sonst hiefür festgesetzten Werte, das Wohnungsgeld oder eine dem- 
entsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern es nicht pensionsfähig 
ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Wohnungsgelds 
oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen. 
§ 77. 
Als regelmäßige Bezüge eines Landjägers im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2 haben 
zu gelten: 
Die Löhnung (§ 42 Ziff. 1), die Dienstalterszulage (§ 44 Abs. 2), die Präsenz- 
zulage (§ 44 Abs. 3), der Wert der Dienstwohnung oder der Mietzinsentschädigung 
(§ 46 Abs. 1) in ihrem pensionsberechtigten Betrag (Art. 11 Abs. 2 des Beamten- 
gesetzes), das Kleinbekleidungsgeld (§ 45 Abs. 1) und ein von dem Ministerium 
allgemein festzusetzender Bauschbetrag für die Dienstkleidung. 
9§7. 
Tritt das Erlöschen oder das Ruhen des Rechts auf den Bezug des Landjägerruhe- 
gehalts im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats 
eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem 
Beginn des Monats auf. 
879. 
Findet eine Beschäftigung im Zivildienst nur vorübergehend gegen Taggelder oder 
gegen eine anderweite Entschädigung statt, so bleibt dem Pensionär für die ersten sechs 
vollen Monate dieser Beschäftigung der Ruhegehalt unverkürzt und tritt erst mit dem 
Beginn des siebenten Monats die Kürzung nach § 76 Abs. 1 Ziff. 2 ein.
	        
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