Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Art. II. 
In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Invalidengehalt“ durch das Wort „Ruhegehalt“ 
und die Verweisung „(§ 68 Abs. 3)“ durch die Verweisung „(§ 68 Abs. 1)“, in § 67 
wird das Wort „invalidierten“ durch die Worte „in den Ruhestand versetzten“ und das 
Wort „Invalidengehalts“ durch das Wort „Ruhegehalts“ ersetzt. 
Art. III. 
Insolange ein einheitlicher Gehalt im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Beamten- 
gesetzes für die Landjäger nicht festgesetzt ist, treten an dessen Stelle bei der Berechnung 
des Ruhegehalts die Löhnung (§ 42 Ziff. 1), die Dienstalterszulage (§ 44 Abs. 2) und 
die Präsenzzulage (§ 44 Abs. 3). 
Art. IV. 
Insolange die Unterstützungsanstalt der Mannschaft des Landjägerkorps noch besteht, 
ist die Gewährung von Sterbenachgehalt und Witwen= und Waisenpensionen an die 
Hinterbliebenen von Landjägern an die Bedingung geknüpft, daß die Hinterbliebenen 
auf ihre Ansprüche an die Unterstützungsanstalt bis zur Höhe der ihnen nach der gegen- 
wärtigen Verordnung zukommenden Leistungen verzichten. 
Art. V. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt, soweit ihre Bestimmungen im Vergleich zu den 
bisherigen Vorschriften für die Pensionsverhältnisse der Landjäger und ihrer Hinter- 
bliebenen günstiger sind, mit Wirkung vom 1. April 1907 an, im übrigen am 1. September 
1907 in Kraft. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 20. August 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Schmidlin. 
 
	        
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