Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Königliche Verordnung, 
betreffend Abänderung der Königlichen Verordnung vom 21. Fedruar 1901 über die Dieustverhält- 
nisse der dem Laudjägerkorps zugeteilten Anugestellten au den gerichtlichen Gefängnissen und 
Strafanstalten. Vom 20. August 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, 
wie folgt: 
Art. I. 
Soweit die in den §§ 5 und 6 der Königlichen Verordnung vom 24. Februar 1901, 
betreffend die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten an den 
gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten, Reg. Bl. S. 47, angeführten Artikel des 
Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 durch das Gesetz vom 1. August 1907, betreffend 
Anderungen des Beamtengesetzes, Reg. Bl. S. 243, geändert sind, finden diese Artikel in 
der neuen Fassung Anwendung. 
Art. II. 
Bei den §§ 5, 6, 9, 14, 17 und 18 der Königlichen Verordnung vom 24. Fe- 
bruar 1901 treten folgende Anderungen ein: 
I. In § 5 kommt der zweite Absatz in Wegfall. 
In Abs. 3 erhält das Beamtengesetz das Datum: 4. 
„vom 1. August 1907 (Neg. öl. S. 243) 
II. In § 6 kommt in Abs. 1 das Datum des Beamtengesetzes sowie der letzte Ab- 
satz in Wegfall. 
III. Bei § 9 kommt in Absatz 2 das Wort „vierteljährlich“ in Wegfall. 
In Abs. 3 werden hinter den Worten „(Militärverordnungsblatt S. 368)“ die 
Worte eingeschaltet: 
„— übrigens unter Ausschluß der Arreststrafen —“. 
Die Worte: „daß dem Kommandeur des Landjägerkorps die daselbst dem 
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