Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Regimentskommandeur, den Bezirkskommandeuren die den detachierten Stabs- 
offizieren oder Hauptleuten eingeräumte Strafbefugnis zusteht, und“ 
kommen in Wegfall. 
Abs. 4 kommt in Wegfall. 
IV. In §14 kommt der letzte Absatz in Wegfall. 
V. 8§. 17 erhält folgende Fassung: 
17. 
In Absicht auf die Versetzung in den Ruhestand und auf die Versorgung der Hinter- 
bliebenen finden die Unterabschnitte III und IV des vierten Abschnitts der Königlichen 
Verordnung vom 11. Oktober 1898, betreffend die Organisation des Landjägerkorps 2c. 
in der Fassung der §8§ 68 bis 79, 81 bis 83 der Königlichen Verordnung vom heutigen 
Tage (Reg. Bl. S. 364) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
dem Landjägerdienst der Dienst als Aufseher (§ 1 der gegenwärtigen Ver- 
ordnung), der Aufnahme in das Landjägerkorps die Anstellung als Aufseher 
gleichsteht; 
in § 68 Abs. 3 auf Art. 1 letzter Absatz und Art. 17 des Gesetzes vom 
23. Dezember 190, betreffend die Unfallürsorge für Beamte, Reg. Bl. S. 589, 
Bezug zu nehmen ist; 
die in § 69 vorgeschriebene Erklärung von dem Strafanstaltenkollegium 
abzugeben ist und die ärztliche Begutachtung in der Regel durch den Straf- 
anstalts= oder Gefängnisarzt zu erfolgen hat; 
die Entscheidung im Sinne des § 72 durch das Justizministerium zu 
treffen ist; 
für die Umzugskostenvergütung nach § 74 Abs. 2 die Bestimmungen in 
85 letzter Absatz der gegenwärtigen Verordnung maßgebend sind; 
in § 75 Ziff. 3 auf § 18 der gegenwärtigen Verordnung zu verweisen ist; 
als regelmäßige Bezüge im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2 und des 
§ 77 zu gelten haben: der Gehalt, die Dienstalterszulage, der Wert der Dienst-
	        
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