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Bekanntmachung der Ministerien der Instiz, des Innern und des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die staatliche Anerkennung der Kougregation der Schwestern aus dem dritten Grden
des heiligen Franziskus von Assisi zu Bonlanden, GOberamts Leutkirch, und die Verleihung der
Rechtsfähigkeit an diese Kongregation. Vom 26. August 1907.
Vermöge Allerhöchster Entschließung vom 23. August 1907 haben Seine König-
liche Majestät der Kongregation der Schwestern aus dem dritten Orden des heiligen
Franziskus von Assisi zu Bonlanden, Oberamts Leutkirch, auf Grund der von dem Bi-
schof von Rottenburg vorgelegten Regeln und Satzungen dieser Kongregation unter den
in nachstehendem angeführten Bestimmungen und Bedingungen die staatliche An-
erkennung sowie die Rechtsfähigkeit allergnädigst zu erteilen geruht:
1. Nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, betreffend die Regelung
des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche (Reg. Bl. S. 59), ist die
Genehmigung der K. Staatsregierung zur Einführung der Kongregation jederzeit wider-
ruflich.
2. Nach Art. 15 Abs. 1 des genannten Gesetzes ist die ausdrückliche weitere Ge-
nehmigung der K. Staatsregierung erforderlich, so oft die Kongregation eine neue Nieder-
lassung gründen oder eine Anstalt übernehmen will.
3. Nach Art. 16 jenes Gesetzes werden die Gelübde der Kongregationsmitglieder
von der K. Staatsregierung nur als widerrufliche behandelt.
4. Wie die Kongregation und ihre Mitglieder überhaupt den allgemeinen Normen
des Reichs= und Landesrechts unterworfen sind, so kann insbesondere die sogenannte
Klausur der Kongregation, indem deren Wohnungen denen der übrigen Staatsangehörigen
vor dem Gesetz ganz gleich stehen, den Gerichts= und Polizeibehörden des Staats in Aus-
übung ihrer Funktion kein Hindernis bereiten. 1
5. Zur Aufnahme in das Noviziat'wie zur Gelübdeablegung ist bei Personen, welche
unter elterlicher Gewalt stehen, die Zustimmung der Eltern, bei solchen, welche unter
Vormundschaft stehen, die Zustimmung des Vormunds und die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts (vergl. auch Verfügung des Justizministeriums vom 27. März 1855,
Reg. Bl. S. 87) und bei Ehefrauen die Einwilligung des Ehemanns erforderlich.
6. Jede Kongregationsschwester ist und bleibt erb= und testamentsfähig, wie jeder
Angehörige des Staats. Sie kann, wie jeder Angehörige des Staats, auf den Todes-