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fall über ihr sämtliches Vermögen — abgesehen von der eingebrachten Mitgift, wofern
diese vertragsmäßig nach ihrem Tod der Kongregation anheimfällt — vollkommen frei
verfügen.
7. Auf die von der Kongregation geleiteten Privatunterrichtsanstalten finden die
für solche Anstalten bestehenden staatlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen
in Art. 25 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 (Reg. Bl. S. 491), An-
wendung.
8. Für die Kongregation gelten hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken und
Rechten an solchen die Bestimmungen in Art. 140 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 423) vergl. mit Nr. 71 (tote Hand)
des Sporteltarifs (Reg. Bl. S. 1368).
Unbeschadet dieser Bestimmungen ist übrigens die Kongregation verpflichtet, für die
Annahme aller Zuwendungen, einschließlich der Zuwendungen von beweglichem Vermögen,
die der Kongregation durch Schenkung oder Verfügung von Todes wegen gemacht werden,
die besondere Ermächtigung der K. Staatsregierung einzuholen.
9. In kirchlicher Hinsicht untersteht die Kongregation der Jurisdiktion des Bischofs
von Rottenburg beziehungsweise des Bischöflichen Ordinariats daselbst.
10. Zum Superior der Kongregation darf kein Geistlicher bestellt werden, welcher
der K. Staatsregierung im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 miß-
fällig wäre.
11. Vor der Aufnahme in das Noviziat ist der Staatsbehörde der Nachweis über
die Staatsangehörigkeit der Aufzunehmenden zu liefern und, falls sie einem außerdeut-
schen Staat angehört, zugleich der Nachweis darüber, daß sie ihre Staatsangehörigkeit
auch nach dem Eintritt in die Kongregation beibehalte.
12. Die Oberen der Kongregation haben die K. Staatsregierung über den Personal-
stand der Kongregation unter vollständiger Angabe der persönlichen Verhältnisse in fort-
laufender Kenntnis zu erhalten.
13. Kein Kongregationsmitglied darf auf sein Vermögen zum Vorteil der Kongre-
gation unwiderruflich verzichten.
Die eingebrachte Mitgift darf die Summe von 3000 nicht übersteigen und muß
einem Kongregationsmitglied, welches austritt oder ausgestoßen wird, abzüglich des auf
dasselbe etwa vor der Gelübdeablegung gemachten Aufwands, zurückgegeben werden; die