Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bezirk vertreten. Die betreffenden stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses haben nur bei 
Verhinderung der dem bezeichneten Bezirk angehörenden ordentlichen Mitglieder einzutreten. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. August 1907. 
Wilhe Im. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. Schmidlin. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Hefugnisse der Eichämter. Vom 30. August 1907. 
Die Befugnisse des Faßeichamts Sulzbach an der Murr, Oberamts Backnang, 
find auf die Eichung von Flüssigkeitsmaßen aus Metall ausgedehnt worden. 
Stuttgart, den 30. August 1907. 
Für den Staatsminister: 
Haag. 
  
Verfügung des Ministeriums des Junern, 
bekreffend das Verbot des im Umherziehen erfolgenden Handels mit Geflügel. 
Vom 10. September 1907. 
Mit Rücksicht darauf, daß die Verbreitung der Geflügelcholera und der Geflügelpest 
im Laufe des Monats August abgenommen hat, wird das in § 1 der Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 241) mit Wirkung bis zum 
30. September ds. Is. erlassene Verbot des Handels mit Geflügel im Umherziehen mit 
Wirkung vom 16. September ds. Js. einschließlich an aufgehoben. 
Stuttgart, den 10. September 1907. 
Für den Staatsminister: 
Scheurlen.
	        
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