Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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dürfen die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich über- 
schreiten. 
C. Im Abs. X ist 
a) bei Ziffer 1) hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten; 
b) bei Ziffer 2) hinter „Absenders“ einzuschalten: 
und des Empfängers; 
I) bei Ziffer 5) hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text „um sie 
unleserlich zu machen“ zu streichen; 
d) bei Ziffer 7) hinter „berichtigen“ hinzuzufügen: 
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der Ab- 
sendung handschriftlich anzugeben; 
e) bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text zu ersetzen: 
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag 
der Abfahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich 
anzugeben; 
!|) bei Ziffer 10) hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts= und 
Neujahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach Streichung des 
Kommas einzuschalten: 
und 
4) In § 10 „Geschäftspapiere“ ist unter I hinter „Versicherungsgesellschaften“, der 
Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen Zweck 
erfüllt haben“, und hinter „Arbeit,“ einzuschalten: 
unkorrigierte Schülerarbeiten, 
5) § 11 „Warenproben“ erhält unter I1 folgende anderweitige Fassung: 
Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Warenproben befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraus- 
setzung, daß die Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne
	        
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