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Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische
Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten
können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und
Pflanzen, geologische Muster usw. Die Sendungen müssen nach ihrer Form,
Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost
geeignet sein.
6) In § 26 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Abs. VII hin-
zuzufügen:
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden
auch gewöhnliche Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. Diese Bestimmung
findet auf Postanweisungen des inneren württ. Verkehrs, zu welchen Umschläge
mit Einlagen benützt sind, keine Anwendung.
Stuttgart, den 19. September 1907.
Für den Staatsminister:
Balz.
Verfügung des Ministeriums des Junern,
betreffend die Einfuhr von Rindvieh zu Untz- oder Zuchtzwecken aus Vorarlberg.
Vom 14. September 1907.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in Vorarlberg seit mehreren Monaten er-
loschen ist, wird die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken aus Vorarlberg
den Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe in den Oberamtsbezirken Leutkirch, Ravensburg,
Tettnang, Waldsee und Wangen unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 13. April 1906, betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen
aus Osterreich-Ungarn (Reg. Bl. S. 119), wieder gestattet.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. April 1907, betreffend das
Verbot der Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken aus Tirol und Vorarl-
berg (Staatsanzeiger Nr. 94 und Reg.Bl. S. 194), wird entsprechend abgeändert.
Stuttgart, den 14. September 1907.
Für den Staatsminister:
Scheurlen.