Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. 
Vom 18. September 1907. 
Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen günstigen Stand der Maul= und Klauenseuche 
in der Schweiz wird das unter dem 10. Februar ds. Is. erlassene Verbot der Einfuhr 
und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz (Staatsanzeiger Nr. 35 und 
Reg. Bl. S. 43) aufgehoben und die Einfuhr und Durchfuhr solcher Tiere aus der Schweiz 
Landwirten und Züchtern für den eigenen Bedarf, sowie solchen Händlern, welche ent- 
sprechende Einzelaufträge von Landwirten oder Züchtern nachweisen, unter Einhaltung der 
Bedingungen der Ziffern 1, 2, 4, 5, 6 und 8 der Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 6. Juli 1893, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren aus der 
Schweiz (Reg. Bl. S. 233), wieder gestattet. 
Stuttgart, den 18. September 1907. 
Für den Staatsminister: 
Scheurlen. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Ehr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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