Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, 
betreffend das Hinterlegungswesen. Vom 14. Oktober 1907. 
Die Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 1. Dezember 1899, 
betreffend das Hinterlegungswesen (Reg. Bl. S. 995), wird durch die nachstehenden 
Bestimmungen abgeändert: 
1) Der letzte Satz in § 6 erhält folgende Fassung: 
Bei den Amtsgerichten ist der Hinterlegungsschein von dem Vorstand der 
Hinterlegungsstelle, bei den Kollegialgerichten von dem Kanzleivorstand mit zu 
unterzeichnen. 
2) § 24 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Mindestens einmal im Lauf eines jeden Kalenderjahrs ist ein vollständiger 
Sturz der Hinterlegungskasse vorzunehmen. 
Vorstehende Verfügung tritt zu Ziff. 1 sofort, zu Ziff. 2 am 1. Januar 1908 in 
Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1907. 
Schmidlin. Zeyer. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend das Gesamtveczeichnis der zur Ausstellung von Beugnissen über die wissenschaflliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. 
Vom 8. Oktober 1907. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu der Nr. 43 des 
Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1907 erlassene Bekanntmachung vom 20. Sep- 
tember 1907, betreffend das Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Zeugnissen über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten 
Lehranstalten, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 8. Oktober 1907. E 
Pischek. von Graevenitz.
	        
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