Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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die mit der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel verbundene Anstalt für chemische 
Untersuchungen einzusenden. Das Bedrucken des Papiers mit Kopfaufdruck oder Formular= 
vordruck ist als „Ingebrauchnahme" nicht anzusehen. Soweit jedoch das Papier nicht 
schon bedruckt geliefert wird, hat die Prüfung vor dem Bedrucken zu erfolgen. 
Die Gebühr für die Prüfung einer Papiersorte durch die in Abs. 1 bezeichnete 
Prüfungsstelle beträgt 20 Mark. Ergibt die Prüfung, daß das Papier den Anforderungen 
genügt, so hat die Behörde, andernfalls der Lieferant die Prüfungsgebühr zu zahlen. 
Die K. Ministerien behalten sich vor, nähere Vorschriften über die Voraussetzungen 
der Herbeiführung einer Prüfung des von den Behörden ihres Geschäftsbereichs beschafften 
Papiers, insbesondere zum Zweck der Vermeidung unnötiger Kosten zu treffen. 
86. 
Die an die Prüfungsstelle (§ 5 Abs. 1) einzusendenden Proben müssen aus zehn 
Bogen Papier, zehn Briefumschlägen 2c. von jeder zu prüfenden Sorte bestehen und ein- 
zeln aus verschiedenen Stellen der Lieferung und aus Paketen, die noch nicht geöffnet 
waren, bei größeren Lieferungen aus mindestens fünf Paketen, entnommen werden; sie 
sind zwischen steife Deckel zu verpacken und dürfen nur so weit geknifft werden, daß die 
ungeknifften Flächen mindestens 26,5 X 21 cm groß bleiben. 
87. 
Die Prüfungsstelle hat in ihren Prüfungszeugnissen neben der Angabe der Einzel- 
ergebnisse der Prüfung zu bescheinigen, ob das Papier die Bedingungen für die Stoff- 
zusammensetzung, Festigkeit und Leimung erfüllt oder nicht erfüllt. Letzterenfalls ist er- 
sichtlich zu machen, inwieweit den Anforderungen nicht genügt ist. 
Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten können den Papierfabriken, deren 
Wasserzeichen eingetragen ist, die Ergebnisse der amtlicherseits veranlaßten Prüfungen 
ihrer Papiere von der Prüfungsstelle mitgeteilt werden. 
88. 
Papiere, die nach dem Urteil der Behörden (§ 4 Abs. 2) oder nach den Prüfungs- 
zeugnissen der Prüfungsstelle (§ 7 Abs. 1) den Bedingungen nicht genügen, sind zurück- 
zuweisen.
	        
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