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die mit der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel verbundene Anstalt für chemische
Untersuchungen einzusenden. Das Bedrucken des Papiers mit Kopfaufdruck oder Formular=
vordruck ist als „Ingebrauchnahme" nicht anzusehen. Soweit jedoch das Papier nicht
schon bedruckt geliefert wird, hat die Prüfung vor dem Bedrucken zu erfolgen.
Die Gebühr für die Prüfung einer Papiersorte durch die in Abs. 1 bezeichnete
Prüfungsstelle beträgt 20 Mark. Ergibt die Prüfung, daß das Papier den Anforderungen
genügt, so hat die Behörde, andernfalls der Lieferant die Prüfungsgebühr zu zahlen.
Die K. Ministerien behalten sich vor, nähere Vorschriften über die Voraussetzungen
der Herbeiführung einer Prüfung des von den Behörden ihres Geschäftsbereichs beschafften
Papiers, insbesondere zum Zweck der Vermeidung unnötiger Kosten zu treffen.
86.
Die an die Prüfungsstelle (§ 5 Abs. 1) einzusendenden Proben müssen aus zehn
Bogen Papier, zehn Briefumschlägen 2c. von jeder zu prüfenden Sorte bestehen und ein-
zeln aus verschiedenen Stellen der Lieferung und aus Paketen, die noch nicht geöffnet
waren, bei größeren Lieferungen aus mindestens fünf Paketen, entnommen werden; sie
sind zwischen steife Deckel zu verpacken und dürfen nur so weit geknifft werden, daß die
ungeknifften Flächen mindestens 26,5 X 21 cm groß bleiben.
87.
Die Prüfungsstelle hat in ihren Prüfungszeugnissen neben der Angabe der Einzel-
ergebnisse der Prüfung zu bescheinigen, ob das Papier die Bedingungen für die Stoff-
zusammensetzung, Festigkeit und Leimung erfüllt oder nicht erfüllt. Letzterenfalls ist er-
sichtlich zu machen, inwieweit den Anforderungen nicht genügt ist.
Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten können den Papierfabriken, deren
Wasserzeichen eingetragen ist, die Ergebnisse der amtlicherseits veranlaßten Prüfungen
ihrer Papiere von der Prüfungsstelle mitgeteilt werden.
88.
Papiere, die nach dem Urteil der Behörden (§ 4 Abs. 2) oder nach den Prüfungs-
zeugnissen der Prüfungsstelle (§ 7 Abs. 1) den Bedingungen nicht genügen, sind zurück-
zuweisen.