Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

410 
Konstanz, 
Mannheim: J0Oberrealschule 
Handelsschulabteilung), 
Pforzheim. 
IV. Großherzogtum Hessen.) 
Darmstadt. 
Gießen: Oberrealschule (verbunden mit Re 
(verbunden mit 
A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. 
VIII. Herzogtum Anhalt. 
Dessau: (Friedrichs-Oberrealschule. 
IX. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Oberrealschule, 
Realgymnasium (für die Klassen III bis! 
noch Oberrealschule). 
al— X. Freie und Hausestadt Hamburg. 
gymnasium), 1 .. 
inz: it Hamburg: fOberrealschule in Eimsbüttel,#)) 
Mainz nu——ies mit böherer 10berrealschule vor dem Holstentore. 
4ffenbach a. Main « fOberrealfchuleaufdetUhlenhorst. 
Worms. XI. Elsatz-Lothringen. 
V. Großberzogtum Oldenburg. * 
Oldenburg. Mülhausen i. Elsaß: 10berrealschule mit Ma- 
VI. Herzogtum Braunschweig. schinenbauabteilung, 
Braunschweig. Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (Manteuffel- 
straße), 
VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 10berrealschule bei St. Jo- 
Coburg: #Oberrealschule (Ernestinum). hann. 
  
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. b. 
der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, 
zur Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnasten. 
Beingen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
I schule), 
Dieburg: Progymnafialabteilung der hoͤheren 
Bürgerschule (verbunden mit Real- 
I. Großberzogtum Baden. 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung). 
II. Großberzogtum Gessen.) 
Alzey: Progymnasium (verbund. mit Realschule), 
1) Solche Schüler, welche zu ihrem künftig 
weises der Reife für die Obersekunda einer neunstuf 
schule). 
en Berufe des auf einer besond eren Prüfung beruhenden Aus- 
figen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschluß- 
  
prüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüf 
ungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1907. 
#) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren 
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.