Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

B. b. Realprogymnafien. B. c. Realschulen. 
41 
b. Realprogymnasten. 
I. Königreich Wärttemberg. 
Nalen: Realprogymnafium (verbunden mit Real- 
schule,) 
Böblingen, 
Calw, 
Geislingen, 
Heidenheim: Realprogymnafium (verbunden mit 
Realschule), 
Nürtingen. chule) 
IL Großherzogtum Baden. 
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Mannheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
6 Realschule),) 
MWeinheim: Nealprogymnasium (verbunden mit 
3 Realschule.W) 
III. Großberzogtum Meckleuburg- 
Schwerin. 
Nibnitz. 
IV. Großberzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Schönberg: Realschule. 
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Frankenhausen. 
r. Realschulen. 
I. Königreich Wäürttemberg. 
Aalen: #Realschule (verbunden mit Realprogym= 
nasium), 
Biberach, 
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnafium), 
Ludwigsburg, 
Nottweil, 
Aübingen. 
II. Großberzogtum Baben. 
Bruchsal, 
Karlsruhe, 
  
Mannheim: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium) ½) 
Willingen. 
Weinheim: sRealschule (verbundem mit Real- 
progymnafium)“) 
III. Großberzogtum SHessen.5) 
H[Ulsfeld, 
Alzey: #Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Pro- 
6 gymnasium), 
Bußzbach, 
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 190607. 
2) Mit rückwirkender Geltung bis zum Herbsttermin 1906 einschließlich. 
2) Mit rückwirkender Geltung für das Jahr 1907. Im Jahre 1906 sind die Befähigungszeugnisse für den 
einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund einer abgehaltenen Schlußprlfung ausgestellt worden. Latein beginnt erst 
in der vierten Klasse. 
4) Mit ruckwirkender Geltung für das Jahr 1907. Im Jahre 1906 find die Befähigungszeugnisse für den 
einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund einer abgehaltenen Schlußprüfung ausgestellt worden. 
5) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der sakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prlfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren 
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.