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Hat die Prüfungsstelle bei den im Auftrag von Behörden vorgenommenen Prüfungen
der Erzeugnisse einer Fabrik im Laufe eines Jahres mehrfach grobe Verstöße gegen die
Bestimmungen festgestellt, so ist die Fabrik von der Prüfungsstelle zu verwarnen.
Als grobe Verstöße gelten Abweichungen gegen die Stoff= und Festigkeitsklasse, die
bei achtsamer Fabrikation und gewissenhafter Kontrolle der Ware vor Abgang aus der
Fabrik hätten erkannt werden müssen.
Bleibt die Verwarnung erfolglos, so kann die Fabrik durch Streichung ihres
Wasserzeichens in dem amtlichen Verzeichnis von ferneren Lieferungen für staatliche Be-
hörden ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch das K. Ministerium
des Innern.
Die Löschung des Wasserzeichens wird im Staatsanzeiger für Württemberg bekannt
gemacht.
Nach Ablauf von zwei Jahren kann die betreffende Fabrik unter Vorlegung von
Proben ihres Papiers bei der Prüfungsstelle die Wiedereintragung ihres Wasserzeichens
beantragen. Über den Antrag entscheidet auf Grund gutachtlichen Berichts der Prüfungs=
stelle das K. Ministerium des Innern.
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Die Behörden dürfen in ihren Lieferungsbedingungen andere als die bei den Ver—
wendungsklassen angegebenen Grenzwerte für Stoff, Festigkeit und Gewicht des Papiers
nicht vorschreiben.
In den Verträgen über Papierlieferungen beziehungsweise bei mündlicher Erteilung
des Lieferungsauftrags ist auszubedingen, daß der Lieferant sich den für ihn aus diesen
Bestimmungen folgenden Verpflichtungen zu unterwerfen habe.
Wenn und soweit der Papierbezug für die Behörden eines Geschäftszweigs durch
eine Zentralstelle vermittelt wird, kann von der Anforderung, daß das zu liefernde Papier
mit einem Wasserzeichen (§ 2) versehen sein muß, abgesehen werden. Die Einsendung
zur Prüfung (§ 5 Abs. 1) erfolgt alsdann zum Zweck der Feststellung, ob das Papier
der in den Lieferungsbedingungen angegebenen Verwendungsklasse entspricht.
Die gegenwärtigen Bestimmungen sind jedem Lieferungsvertrag anzuheften und zu
diesem Zweck von der Prüfungsstelle (§ 5 Abs. 1) auf Verlangen abzugeben.