Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

429 
W 35. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Würtiemberg. 
  
  
— — 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 24. Oktober 1907. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für 
die Erweiterung der Station Fellbach erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 9. Oktober 1907. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwal- 
tung zur Erwerbung des für die Erweilerung der Station Ebersbach erforderlichen Grundeigentums im 
Wege der Zwangsenteignung. Vom 12. Oktober 1907. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Er- 
weiterung der Station Fellbach erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 9. Oktober 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der Erweiterung 
der Station Fellbach (Art. 6 Ziff. 10 des Gesetzes vom 16. August 1907, Reg. Bl. 
S. 356) die nach dem genehmigten allgemeinen Plan hiefür erforderlichen Grundstücke 
und Rechte an Grundstücken auf den Markungen Fellbach und Schmiden im Wege 
der Zwangsenteignung zu erwerben.
	        
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