Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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§ 2. 
Die Zuständigkeit des Bezirksrats im Falle des Art. 2 ist nur begründet, wenn 
alle bei der Veränderung beteiligten Gemeinden kleinere Städte oder Landgemeinden sind. 
Wenn im Fall der Zuständigkeit des Bezirksrats Gemeinden verschiedener Oberamts- 
bezirke beteiligt sind, entscheidet der Bezirksrat desjenigen Oberamtsbezirks, welcher einen 
Zuwachs erhält, im Einverständnis mit dem Bezirksrat des andern Oberamtsbezirks. In 
entsprechender Weise bestimmt sich die Zuständigkeit der Kreisregierung, wenn es sich um 
die veränderte Zuteilung unbewohnter, in verschiedenen Kreisen gelegener Grundstücke 
handelt. In zweifelhaften Fällen entscheidet über die Zuständigkeit die vorgesetzte Behörde. 
) 
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Gemeindebezirksänderung durch 
wichtige Gründe von nicht bloß vorübergehender Bedentung gerechtfertigt ist. Sie ist 
ausgeschlossen, wenn der Gemeindebezirk, von welchem ein Teil losgetrennt werden soll, 
hierdurch so geschwächt würde, daß ihm die Erfüllung seiner Aufgaben wesentlich er- 
schwert wäre. 
Vor Erteilung der Genehmigung muß die Übereinkunft der beteiligten Gemeinden 
vollständig abgeschlossen und insbesondere auch übereinstimmung hinsichtlich der Tragung 
der Kosten der Gemeindebezirksänderung und über eine etwa gebotene vermögensrechtliche 
Auseinandersetzung oder darüber erzielt sein, daß eine solche Auseinandersetzung unterbleibt. 
Der zu genehmigenden übereinkunft muß, wenn eine Markungsgrenzänderung statt- 
findet, ein von einem verpflichteten Feldmesser gefertigter Flurkartenplan oder eine Meß- 
urkunde mit Handriß zugrunde gelegt werden. 
Vor der Genehmigung ist dem Amtsgericht und dem Bezirkssteueramt, beim Vor- 
handensein von Waldungen auch dem Forstamt und wenn eine Staatsstraße oder eine 
Eisenbahn in Betracht kommt, der Straßenbauinspektion beziehungsweise der Eisenbahn- 
betriebsinspektion Gelegenheit zur Außerung zu geben. UÜiber etwaige Einwendungen dieser 
Behörden oder sonstiger Beteiligten ist zu verhandeln. Geeignetenfalls sind über die Art 
der Ziehung der neuen Grenze auch noch Sachverständige zu vernehmen oder die Zentral- 
stelle für die Landwirtschaft und die Ministerialabteilung für den Straßen= und Wasser- 
bau zu hören. 
Die erfolgte Genehmigung ist den beteiligten Gemeinden zu ers #en und wenn es
	        
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