Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Anträge auf eine solche Genehmigung oder Verfügung des Ministeriums sind 
durch Vermittlung der Kreisregierung vorzulegen, nachdem alle Beteiligten, im Fall des 
Art. 5 auch der Bezirksrat gehört und die Außerungen der in Betracht kommenden Be- 
hörden (§ 3 Abs. 4) eingeholt sind. 
2. Einteilung der Gemeinden. 
Zu Art. 7. 
86. 
Änderungen in der Einteilung der Gemeinden sind jeweils nach Bekanntwerden des 
Ergebnisses einer Volkszählung und bei Gemeindebezirksänderungen nach deren Vollzug 
von Amts wegen festzustellen. Die Bekanntmachung der Änderungen erfolgt für die 
großen und mittleren Städte durch die Kreisregierung im Staatsanzeiger, für die klei- 
neren Städte und Landgemeinden durch das Oberamt im Bezirksamtsblatt und im 
Staatsanzeiger. Eine Ausfertigung der Bekanntmachung ist gleichzeitig dem Ministerium 
des Innern zum Zweck der Aufnahme in das Ministerialamtsblatt vorzulegen. 
Bei jeder Anderung in der Einteilung einer Gemeinde ist festzustellen, ob nicht eine 
Erhöhung oder Verminderung der Zahl der Mitglieder der Gemeindekollegien veranlaßt 
ist zu vergl. Art. 10 und 72). 
87. 
über einen von den Gemeindekollegien gestellten Antrag auf Genehmigung der 
5Anderung des Namens einer Gemeinde oder eines Wohnorts mit oder ohne Teilgemeinde- 
eigenschaft wird vom Ministerium des Innern erkannt. Die genehmigte Namensände- 
rung wird vom Ministerium auf Kosten der Gemeinde bekannt gemacht. 
3. Selbstverwaltungsrecht. 
Zu Art. 8. 
Gemeindesatzungen. 
88. 
Die Vorlage der Beschlüsse der Gemeindekollegien über die Errichtung, Abänderung 
oder Aufhebung von Gemeindesatzungen hat, soweit es sich um die Errichtung neuer oder
	        
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