Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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809. 
Die Bekanntmachung der Satzung in der Gemeinde (Art. 8 Abs. 4) kann erfolgen durch: 
1) Einrücken in eine oder mehrere Zeitungen, welche vom Gemeinderat allgemein 
hierzu bestimmt sind; 
2) Anschlag an der allgemein hierzu bestimmten Stelle während der Dauer von 
mindestens einer Woche; 
3) Ausrufen auf den Ortsstraßen und Plätzen; 
4) Vorlesen vor der versammelten Einwohnerschaft; 
5) Zustellung eines Abdrucks an jeden selbständigen Einwohner. 
Wenn die Bekanntmachung nur durch Anschlag erfolgt, ist durch die Zeitung oder 
durch Ausrufen vorher auf den Anschlag aufmerksam zu machen. 
Das Ausrufen hat an den ortsüblich hierzu bestimmten Stellen der Straßen und 
Plätze zu geschehen, wobei in Gemeinden mit mehreren räumlich getrennten Wohnbezirken 
kein solcher übergangen werden darf. 
Die Art der Bekanntmachung ist von dem Gemeinderat entweder allgemein oder in 
jedem einzelnen Falle zu bestimmen. 
über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde 
über die betreffende Gemeindesatzung zu bringen. 
Die Kraftloserklärung (Art. 8 Abs. 6) einer bereits veröffentlichten Gemeindesatzung 
wie die Aufhebung einer solchen ist in der Gemeinde gleichfalls bekannt zu machen. 
II. Mbschnikl. 
Vertretung und Verwaltung der Gemeinden. 
A. HKleinere Städle und Tandgemeinden. 
1. Gemeinderat. 
Westellung. 
Zu Art. 11. 
8 10. 
Ist die Zahl der Gemeinderatsmitglieder nicht durch drei teilbar, so wird die Reihen- 
folge der wechselnden Zahlen der nach Art. 11 Abs. 4 ausscheidenden Mitglieder im vor-
	        
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