Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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aus durch den Gemeinderat bestimmt, wenn nicht die Gemeindesatzung (Art. 10 Abs. 1) 
die erforderliche Bestimmung enthält. 
Wird die Zahl der Gemeinderatsmitglieder erhöht oder vermindert, so hat die be- 
zügliche Gemeindesatzung auch über die Ergänzungswahl oder über das außerordentliche 
Ausscheiden von Mitgliedern Bestimmung zu treffen. 
Zu Art. 12. 
§ 11. 
Die Festsetzung eines von der Regel des Gesetzes abweichenden Zeitpunkts für die 
Wahlen der Mitglieder des Gemeinderats und Bürgerausschusses bleibt dem Ministerium 
des Innern vorbehalten; der hierauf gerichtete Antrag der Gemeindekollegien ist vor dem 
Beginn des Monats Dezember des jeweils laufenden Jahres zu stellen. Die getroffene 
Festsetzung bleibt in Kraft, bis sie auf Antrag der Gemeindekollegien aufgehoben oder 
abgeändert wird. 
§ 12. 
Der Tag der regelmäßigen Wahlen soll jedesmal ungefähr in dieselbe Woche des 
Monats Dezember fallen. Hiebei ist ein Zeitpunkt zu wählen, welcher nach den Ver- 
hältnissen der betreffenden Gemeinde für die Wahlbeteiligung als der günstigste erscheint. 
Dabei ist zu beachten, daß es dem Bezirksrat eine wesentliche Geschäftserleichterung 
bringt, wenn sämtliche oder die Mehrzahl der Wahlen in einem Oberamtsbezirk um die 
gleiche Zeit stattfinden. 
Zu Art. 13 bis 15. 
8 13. 
Die Wählerliste zerfällt in zwei Abteilungen, von denen die erste die im Gemeinde- 
bezirk und die zweite die außerhalb desselben wohnenden wahlberechtigten Bürger umfaßt. 
Jede Abteilung führt die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge auf. Am 
Schluß jeden Buchstabens oder sonst an geeigneten Stellen ist für etwaige Nachträge 
einiger Raum zu lassen. In Gemeinden erster Klasse können die Wählerlisten auch in 
der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer
	        
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