Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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urkunden; im Fall der Bekanntmachung durch eine Zeitung ist ein Belegblatt zu den 
Akten zu nehmen. 
Die Auflegung der Wählerliste hat auch während eines Sonntags und bürgerlichen 
Feiertags in den für den werktägigen Dienst üblichen Tagesstunden zu geschehen. 
Die erfolgte Auflegung ist unter Angabe von Ort, Beginn und Schluß derselben 
auf der Liste zu beurkunden. 
Jede Einsprache ist sofort zu untersuchen und rechtzeitig (Art. 14 Abs. 3 Satz 1) 
zu bescheiden. Wird von einem Wahlberechtigten die Streichung einer angeblich unbe- 
rechtigten Person aus der Liste beantragt, so ist einem solchen Antrag in der Regel nicht 
stattzugeben, ohne daß der betreffenden Person, soweit möglich, Gelegenheit zur Außerung 
gegeben worden ist. 
Nachdem die Einspracheentscheidungen des Gemeinderats durch Ablauf der dreitägigen 
Beschwerdefrist unanfechtbar geworden oder die Beschwerdeentscheidungen des Bezirksrats 
ergangen sind, ist sofort und spätestens vor Beginn der Wahlhandlung die erforderliche 
Richtigstellung der Wählerliste vorzunehmen (endgültiger Abschluß). 
Die Nichterhebung von Einsprachen wie der endgültige Abschluß im Falle der Er- 
hebung von Einsprachen ist vom Ortsvorsteher unter Angabe des Datums und der Zahl 
der in der Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten auf der Liste zu beurkunden. 
8 16. 
Die Bekanntmachung des Zeitpunkts der Wahl (Art. 15) ist durch eine vom Orts- 
vorsteher aufzunehmende Urkunde, bei Benützung von Zeitungen durch Belegblätter nach- 
zuweisen. Die Bekanntmachung kann wiederholt werden. Eine Wiederholung dieser 
Bekanntmachung erscheint dann geboten, wenn sie erstmals mit der Bekanntmachung der 
Auflegung der Wählerliste verbunden worden ist. 
Zu Art. 16, 20 Abs. 3 und 21 Abst. 4. 
§ 17. 
Es empfiehlt sich für den Fall der Verhinderung der Beisitzer des Wahlvorstands 
je einen Stellvertreter zu wählen. 
Die Führung des Wahlprotokolls ist, wenn nicht ein besonderer Ratsschreiber an- 
gestellt ist (Art. 16 Abs. 3), in der Regel Aufgabe des Ortsvorstehers; der Wahlvor- 
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