Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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829. 
Bei Amtsgeschäften außerhalb des Gemeindebezirks erhalten die Gemeinderatsmit- 
glieder neben dem Taggeld Diäten und Reisekostenentschädigung. 
Die Diäten betragen, wenn die Hin= und Rückreise an demselben Tag stattfindet, 
sechs Mark, wenn auswärts übernachtet werden muß, neun Mark täglich. In besonderen 
Fällen, wie bei Reisen außerhalb des Landes kann der letztere Betrag durch Gemeinde- 
ratsbeschluß bis zu fünfzehn Mark erhöht werden. 
Die Berechnung der Diäten erfolgt gemäß § 28 Abs. 2 und 3. Bei einer Abwesen- 
heit von weniger als zwei Stunden dürfen Diäten nicht angerechnet werden. 
g 30. 
Bei solchen Dienstverrichtungen, für welche Taggeld angerechnet werden darf, können 
die Gemeinderatsmitglieder auch innerhalb des Gemeindebezirks Diäten nach den Bestim- 
mungen des § 29 beanspruchen, wenn der Ort der Dienstleistung mehr als zwei Kilo- 
meter vom Wohnort des Gemeinderatsmitglieds entfernt ist. 
g 31. 
Bei Reisen mit der Eisenbahn, mit dem Dampfschiff oder mit der Post ist die 
fahrplanmäßige Abfahrts- und Ankunftszeit an der dem Wohnort nächstgelegenen Station 
für die Berechnung des Taggelds und der Diäten maßgebend; Verspätungen bei der 
Ankunft kommen nur in Betracht, wenn solche über eine Stunde betragen. 
Wenn die Station nicht am Wohnort selbst ist, kommt auch die Zeit für den Weg 
vom Wohnort zur Station und zurück in Berechnung. 
8 32. 
Reisekostenentschädigung wird bei Geschäften außerhalb des Gemeindebezirks und bei 
Verrichtungen innerhalb des Gemeindebezirks dann gewährt, wenn der Ort der Dienst- 
leistung mehr als zwei Kilometer vom Wohnort des Gemeinderatsmitglieds entfernt ist. 
Insoweit Eisenbahn, Dampfschiff oder Post benützt werden kann, wird die tatsäch- 
liche Auslage für Fahrgeld und Gepäckbeförderung vergütet. Zum Fahrgeld gehört auch 
Schnellzugszuschlag. Soweit die genannten Beförderungsmittel nicht benützt werden 
können, darf für jeden notwendigerweise zurückgelegten Kilometer eine Entschädigung von
	        
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