Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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worden sind. Das gleiche gilt für die von den Distriktswahlvorständen zu führenden 
Wahlprotokolle (Art. 21 Abs. 4). 
Im übrigen finden die in den 88 13 bis 16, 19 bis 21 gegebenen Vollzugsbestim- 
mungen auf die Ortsvorsteherswahl entsprechende Anwendung. 
g 50. 
Nach Feststellung des Wahlergebnisses ist der Gewählte von dem Vorsitzenden des 
Wahlvorstands zu einer schriftlichen oder protokollarischen Erklärung darüber zu ver- 
anlassen, ob er die Wahl annehme. 
Verneinendenfalls ist ohne Verzug eine Neuwahl einzuleiten. In Gemeinden erster 
Klasse ist der Aufsichtsbehörde sofort Anzeige hiervon zu machen. Letzteres hat auch zu 
geschehen, wenn die Wahl im Falle der Stimmengleichheit zu wiederholen ist (Art. 58 
Abs. 7). 
Wenn der Gewählte eines der mit dem Ortsvorsteheramt unvereinbaren Gewerbe 
betreibt (Art. 100 Abs. 3), hat er sich mit der Erklärung über die Annahme der Wahl 
auch über die Aufgabe jenes Gewerbes zu äußern. 
g61. 
Hat der Gewählte die Wahl angenommen, so hat der Vorsitzende des Wahlvor- 
stands nach Ablauf der Einsprachefrist (Art. 58 Abs. 8, Art. 24 Abs. 1 erster Satz) das 
Wahlprotokoll in Urschrift der Kreisregierung vorzulegen. In den kleineren Städten 
und Landgemeinden geschieht die Vorlage durch Vermittlung des Oberamts. 
Dem Wahlprotokoll sind alle auf die Wahl bezüglichen Akten, insbesondere die 
Wählerliste, die Nachweise über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die Auszüge aus 
dem Gemeinderatsprotokoll über die Bestellung des Wahlvorstands, die Akten über die 
Anbringung und Erledigung von Einsprachen gegen die Wählerliste, ferner die gegen die 
Gültigkeit der Wahl erhobenen Einsprachen (Art. 58 Abs. 8 Satz 2, Art. 24 Abs. 1 
Satz 1 und Abs. 2), sowie etwaige Einwendungen, welche gegen die Bestätigung des Ge- 
wählten vorgebracht worden sind, beizuschließen. 
über die Wahlanfechtungen hat sich der Vorsitzende des Wahlvorstands, bei Wahlen 
in kleineren Städten und Landgemeinden auch das Oberamt, in dem Vorlagebericht ein- 
gehend zu äußern. Wenn Wahlanfechtungen nicht erhoben worden sind, ist dies im Vor- 
lagebericht ausdrücklich zu erwähnen.
	        
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