Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

455 
einer Wahlperiode mehr als die Hälfte derselben auf sich vereinigt hat, so ist vor der 
Entscheidung zu prüfen, ob nicht Gründe vorliegen, welche die Entfernung des Gewählten 
vom Amt im Disziplinarweg nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung oder seine 
Amtsenthebung auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1894 rechtfertigen. Ist diese 
Frage nach Anhörung des Bezirksrats zu bejahen, so ist die Bestätigung jedenfalls zu 
versagen. 
Außerdem ist von dem Versagungsrecht insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn 
der Gewählte nach seiner ganzen Persönlichkeit und Vergangenheit nicht als geeignet er- 
scheint, den dem Ortsvorsteher gemäß Art. 63 obliegenden Aufgaben nach den Verhält- 
nissen der betreffenden Gemeinde gerecht zu werden. 
Die maßgebenden Gründe für die Versagung der Bestätigung sind in der Ent- 
scheidung in einer Weise ersichtlich zu machen, daß es dem Gewählten möglich ist, die- 
selben im Beschwerdeweg anzufechten. 
g 66. 
Wenn ein auf Lebensdauer gewählter Ortsvorsteher freiwillig vom Amt zurück— 
getreten ist, findet der Vorzug des Satz 2 von Abs. 2 des Art. 56 erst dann auf ihn 
Anwendung, wenn er unter der Herrschaft der Gemeindeordnung neugewählt wurde und 
hierauf während einer zehnjährigen Wahlperiode im Amt gewesen ist. 
956. 
Sind Einsprachen gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben, jedoch von der Kreis- 
regierung für unbegründet erklärt worden, so hat die Bestätigung erst zu erfolgen, nach- 
dem die Gültigkeit der Wahl unanfechtbar geworden ist. 
Wird auf Grund einer gültig vollzogenen Wahl die Bestätigung erteilt, so erlangt 
der Bestätigte mit Eröffnung des Bestätigungsbescheids ein Recht auf das Amt. 
Die erfolgte Bestätigung ist von der Kreisregierung sofort im Staatsanzeiger be- 
kannt zu machen; je eine Doppelschrift der Bekanntmachung ist gleichzeitig dem Mini- 
sterium des Innern und dem Oberamt zur Aufnahme in das Ministerialamtsblatt be- 
ziehungsweise in das Bezirksamtsblatt zu übersenden. 
Von dem erfolgten Amtsantritt ist von der Aufsichtsbehörde alsbald dem Amts- 
gericht Mitteilung zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.