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Zu Art. 58 Abs. 3.
867.
Wenn nach den bestehenden Verhältnissen die Wiederwahl des seitherigen Orts-
vorstehers in Aussicht zu nehmen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Vermin-
derung der bisherigen Gehaltsbezüge des Ortsvorstehers, wofern eine solche nicht durch
besondere sachliche Gründe gerechtfertigt wird, vermieden bleibt.
Zu Art. 59.
§ 58.
Auf die im Falle der Versagung der Bestätigung vorzunehmende Neuwahl sind die
für die erste Wahl geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Wenn auch die zweite Wahl nicht bestätigt worden ist und die Kreisregierung nach
Anhörung der Gemeindekollegien von der ihr nach Abs. 2 des Art. 59 zustehenden Be-
fugnis Gebrauch machen und nicht die alsbaldige Vornahme einer dritten Wahl zulassen
will, hat sie zwar in der Regel wegen der Persönlichkeit des zu bestellenden Amtsverwesers
und wegen des ihm auszusetzenden Gehalts mit dem Gemeinderat Rücksprache zu nehmen,
die Verfügung hierüber aber nach freiem Ermessen zn treffen.
Bei Einleitung der Neuwahl im Falle des zweiten Satzes von Abs. 2 des Art. 59
wird die Kreisregierung in Gemeinden erster Klasse dem Gemeinderat einen angemessenen
Spielraum für die Bestimmung des Wahltermins lassen. Im übrigen finden auch in
diesem Fall die bei einer ersten Wahl geltenden Vorschriften Anwendung.
Vertretung des Ortsvorstehers.
Zu Art. 62.
859.
Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, daß die gesetzlich notwendige Auf-
stellung eines Amtsverwesers nicht umgangen wird. Ergibt sich nicht sofort bei Beginn
einer Dienstverhinderung des Ortsvorstehers, sondern erst im Lauf derselben, daß sie im
ganzen länger als sechs Wochen dauern wird, so ist alsbald ein Amtsverweser aufzustellen.
Für die Bestätigung des Amtsverwesers find im wesentlichen dieselben Gesichts-
punkte maßgebend, wie für die Bestätigung des Ortsvorstehers. Eine Sportel wird für
die Bestätigung des Amtsverwesers nicht angesetzt.