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4. Sonstige Beamte sowie Unterbeamte der Gemeinde.
Zu Art. 65.
6 61.
Zu den Obliegenheiten des Gemeindepflegers gehört es, die im Interesse einer wirt-
schaftlichen Verwaltung des Gemeindevermögens und der verschiedenen Gemeindeanstalten
erforderlichen Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise der zuständigen Gemeinderats-
abteilung durch rechtzeitige Stellung sachgemäßer Anträge herbeizuführen.
Wenn der Gemeindepfleger zum Schultheißenamtsverweser bestellt wird, hat er gleich-
zeitig mit der Übernahme der Ortsvorstehersgeschäfte die Geschäfte des Gemeindepflegers
an einen Stellvertreter abzugeben.
Mit einer wirksamen Rechnungs= und Kassenkontrolle ist es unvereinbar, daß der
Gemeindepfleger als ständiger Stellvertreter des Ortsvorstehers (Art. 62 Abs. 3) auf-
gestellt wird.
Zu Art. 66.
8 62.
Von selbständigen Stiftungsverwaltungen (Art. 155) abgesehen ist in der Gemeinde-
pflege das gesamte Kassen= und Rechnungswesen der Gemeinde vereinigt, wenn nicht für
einzelne Vermögensteile, Einkünfte oder Anstalten der Gemeinde besondere Kassenverwal-
tungen (Steuereinnehmerei, Gas= und Wasserwerksverwaltung, Armenpflege und dergl.)
eingerichtet sind.
Ob derartige abgezweigte Kassenverwaltungen Bedürfnis sind, hängt von dem Umfang
der Gemeindeverwaltung und ihrer einzelnen Zweige ab. Eine solche Einrichtung kann
auch eine vorübergehende sein.
Wenn abgezweigte Kassenverwaltungen bestehen, ist die Gemeindepflege die Gemeinde-
Hauptkasse, an welche die Rechner der Einzelkassen — Teilrechner — ihre lberschüsse
abzuführen oder aus welcher sie die erforderlichen Zuschüsse zu beziehen haben.
Die Bestimmungen des § 61 finden auch auf die Teilrechner Anwendung.
8 63.
Die Amtsgeschäfte der Gemeindepflege gleichwie diejenigen einer abgezweigten Kassen-
verwaltung werden, sofern die Gemeindekollegien keine Abteilung der Geschäfte (Abs. 2