Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Kassenzimmers so zu gestalten, daß die Einzahlenden zuerst an den Platz des Gegen- 
rechners und erst von hier aus an den Kassentisch gelangen. 
Im übrigen sind die Amtsobliegenheiten des Gegenrechners durch eine vom Gemeinde- 
rat zu erlassende Dienstanweisung zu regeln. 
Zu Art. 67. 
9 65. 
Wenn ein besonderer Ratsschreiber aufgestellt ist, ist der Ortsvorsteher nicht befugt, 
die dem Ratsschreiber gemäß Abs. 1 des Art. 67 obliegenden Geschäfte an sich zu ziehen. 
B. Groste und mittlere Städte. 
Zu Art. 71. 
8 66. 
Die Vollzugsbestimmungen zu den Art. 10 bis 70 finden für die großen und mitt- 
leren Städte insoweit Anwendung, als sie sich nicht ausdrücklich nur auf die kleineren 
Städte und Landgemeinden beziehen und als nicht in den Art. 72 bis 97, sowie in den 
zum Vollzug dieser Artikel getroffenen nachstehenden Vorschriften abweichende Bestim- 
mungen getroffen sind. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen in Wahlangelegenheiten (Art. 14 Abs. 2, Art. 15 
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 und 3 und Art. 77 Abs. 6, Art. 20 
Abs. 5, Art. 58 Abs. 6, Art. 87 Abs. 5) sind in großen und mittleren Städten durch 
Einrücken in eine oder mehrere Zeitungen, welche vom Gemeinderat jeweils allgemein 
hierzu bestimmt sind, zu vollziehen. Ob daneben noch ein öffentlicher Anschlag zu 
erfolgen hat, bestimmt der Gemeinderat. 
Vorschriften über die Verhältniswahl. 
Zu Art. 74 Abs. 5. 
§ 67. 
Die vom Wahlvorstand berufenen Hilfsarbeiter brauchen nicht wahlberechtigt zu sein, 
sie haben im Wahlvorstand kein Stimmrecht. Soweit sie nicht Gemeindebeamte sind,
	        
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