Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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werden sie vom Vorsitzenden vor Beginn ihrer Tätigkeit durch ein Gelöbnis an Eides- 
statt verpflichtet. 
Zu Art. 75. 
9#68. 
Die Wahlvorschläge sind bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes so zeitig einzu- 
reichen, daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag mindestens zwölf volle 
Tage liegen. Es müssen also beispielsweise bei einer am 16. Dezember stattfindenden 
Wahl die Wahlvorschläge bei Vermeidung ihrer Ungültigkeit spätestens am 3. Dezember, 
abends 7 Uhr, eingereicht sein. 
Fällt der letzte Tag, an welchem hiernach die Einreichung der Wahlvorschläge zulässig 
wäre, auf einen Sonntag oder bürgerlichen Feiertag, so muß die Einreichung spätestens 
an dem zunächst vorhergehenden Werktag erfolgen. 
Ergeben sich Zweifel über die Echtheit einzelner Unterschriften unter den Wahlvor- 
schlägen, so hat der Vorsitzende des Wahlvorstands die erforderlichen Feststellungen unver- 
züglich zu machen. 
Die Tatsache, daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, ist vom 
Wahlvorstand festzustellen. 
Die Zurücknahme einer ordnungsmäßig abgegebenen Unterschrift unter einem Wahl- 
vorschlag wird nach dessen Einreichung nicht mehr berücksichtigt. Auch ist es ohne Belang, 
wenn die Wahlberechtigung eines Unterzeichners nachträglich in Wegfall kommt oder sich 
als nicht zu Recht bestehend herausstellt. 
9 69. « 
Als unterscheidendes Merkmal darf auf den Wahlvorschlägen eine Bezeichnung, 
welche den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft oder eine offenbare Verletzung der 
guten Sitten enthält, nicht zugelassen werden. Demgemäß ist z. B. die Bezeichnung 
„Anarchistischer Wahlvorschlag“ nicht zu gestatten. Auch ist es mit den guten Sitten 
und dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar und daher unzulässig, wenn die herkömm- 
licherweise von einer bestimmten Partei benützten Parteibezeichnungen von Personen, die 
dem Wahlvorstand als Angehörige einer anderen Partei bekannt sind oder die auf Be- 
fragen sich als Angehörige einer anderen Partei bekennen, verwendet werden wollen (vergl. 
auch Art. 77 Absl. 3).
	        
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