Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Stimmenzuwendungen auf den Wahlvorschlägen sind unzulässig und daher vorkom- 
mendenfalls ohne Wirkung. 
8 7o. 
Die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber müssen von diesen selbst 
unterzeichnet sein. Einer Beglaubigung bedürfen sie nicht. Nach dem Ablauf des Zeit- 
raums für die Bereinigung des Wahlvorschlags (Art. 77 Abs. 1) wird die Zurücknahme 
einer Zustimmungserklärung bei der Feststellung des Wahlvorschlags nicht mehr berücksichtigt. 
V1. 
Die Verbindung von Wahlvorschlägen verschiedener Wählervereinigungen kommt nur 
dann gültig zustande, wenn alle Unterzeichner der betreffenden Vorschläge oder die 
Vertreter der betreffenden Wählervereinigungen (Art. 76) spätestens sechs volle Tage 
vor dem Wahltag (vergl. § 73 Abs. 2, Art. 75 letzter Absatz und Art. 77 Abs. 1) über- 
einstimmend die Erklärung abgegeben haben, daß die betreffenden Wahlvorschläge mitein- 
ander zu einer Gruppe verbunden sein sollen (vergl. Art. 77 Abs. 5, sowie auch Art. 79 
Abs. 2, Art. 82 Abs. 5 und Art. 80 und 85). 
Die Zurücknahme einer Verbindungserklärung wird nach dem Ablauf des Zeitraums 
für Bereinigung der Anstände der Wahlvorschläge nicht mehr berücksichtigt. 
Ein Wahlvorschlag kann nur einer einzigen Gruppe verbundener Wahlvorschläge 
angehören. 
Zu Art. 76. 
872. 
Die Unterlassung der Bezeichnung eines Vertreters einer Wählervereinigung und 
seines Stellvertreters macht den Wahlvorschlag nicht ungültig, die Wählervereinigung 
begibt sich aber, wenn sie keinen Vertreter bezeichnet, des Rechts, bei etwa sich ergebenden 
Anständen vor der Entscheidung über die Gültigkeit des Wahlvorschlags gehört zu werden. 
Der Wahlvorstand ist in solchen Fällen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Be- 
seitigung etwaiger Anstände mit den Unterzeichnern eines Wahlvorschlags selbst in Ver- 
handlungen einzutreten (vergl. Art. 77 Abs. 1, 3 und 4).
	        
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