Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Im Fall des Art. 11 Abs. 3 ist für jeden Ort ein besonderer Zählbogen 
in doppelter Fertigung aufzulegen. 
Am Anfang oder am Schlusse des Zählbogens soll sich Raum für eine 
übersicht der den einzelnen Bewerbern zugefallenen Stimmen befinden. Auch 
hier sind die Bewerber nach Wahlvorschlägen zusammenzustellen. 
Der Wahlvorstand beziehungsweise Distriktswahlvorstand hat sich vor Be- 
ginn der Stimmenzählung von der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts 
der Zählbogen zu überzeugen und erforderlichenfalls ihre Ergänzung und Richtig- 
stellung zu veranlassen. 
3) Nachdem sich der Wahlvorstand beziehungsweise Distriktswahlvorstand von der 
Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts der Zählbogen überzeugt hat, öffnet 
einer der Beisitzer jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befindlichen Stimmzettel 
und übergibt denselben dem Vorsitzenden, welcher feststellt, ob ein unabgeänderter, 
von einer Wählervereinigung gedruckt ausgegebener Stimmzettel vorliegt oder 
nicht. Sodann reicht der Vorsitzende den Stimmzettel, wenn keine Anstände 
vorliegen, einem der Beisitzer. Die Beisitzer sammeln die unabgeändert abge- 
gebenen gedruckten Stimmzettel, und zwar je besonders für jede Wählerver- 
einigung, und ebenso sammeln sie die übrigen abgeänderten und die nicht durch 
Druck hergestellten Stimmzettel für sich und bewahren die so ausgeschicdenen 
Stimmzettel in getrennten Häufchen bis zum Ende der Wahlhandlung auf. 
Die benützten Wahlumschläge werden von dem Beisitzer, der sie geöffnet hat, 
gesammelt. 
4) Findet der Vorsitzende oder einer der Beisitzer bei einem Stimmzettel einen An- 
stand, der es fraglich erscheinen läßt, ob er nicht im ganzen oder bezüglich einzelner 
auf ihm enthaltenen Namen ungültig ist, so empfiehlt es sich, diese Stimmzettel 
zunächst ungezählt beiseite zu legen und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit 
der sämtlichen in dieser Weise zurückgelegten Stimmzettel oder der auf ihnen 
enthaltenen Abstimmungen für einzelne Personen sofort, nachdem die sämtlichen 
unzweifelhaft gültigen Stimmzettel und Stimmen in den Zählbogen vermerkt 
sind, Entscheidung zu treffen. 
5) Der Protokollführer vermerkt jeden unverändert abgegebenen gedruckten Stimm- 
zettel der einzelnen Wählervereinigungen auf dem Zählbogen an der hierfür
	        
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