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Im Fall des Art. 11 Abs. 3 ist für jeden Ort ein besonderer Zählbogen
in doppelter Fertigung aufzulegen.
Am Anfang oder am Schlusse des Zählbogens soll sich Raum für eine
übersicht der den einzelnen Bewerbern zugefallenen Stimmen befinden. Auch
hier sind die Bewerber nach Wahlvorschlägen zusammenzustellen.
Der Wahlvorstand beziehungsweise Distriktswahlvorstand hat sich vor Be-
ginn der Stimmenzählung von der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts
der Zählbogen zu überzeugen und erforderlichenfalls ihre Ergänzung und Richtig-
stellung zu veranlassen.
3) Nachdem sich der Wahlvorstand beziehungsweise Distriktswahlvorstand von der
Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts der Zählbogen überzeugt hat, öffnet
einer der Beisitzer jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befindlichen Stimmzettel
und übergibt denselben dem Vorsitzenden, welcher feststellt, ob ein unabgeänderter,
von einer Wählervereinigung gedruckt ausgegebener Stimmzettel vorliegt oder
nicht. Sodann reicht der Vorsitzende den Stimmzettel, wenn keine Anstände
vorliegen, einem der Beisitzer. Die Beisitzer sammeln die unabgeändert abge-
gebenen gedruckten Stimmzettel, und zwar je besonders für jede Wählerver-
einigung, und ebenso sammeln sie die übrigen abgeänderten und die nicht durch
Druck hergestellten Stimmzettel für sich und bewahren die so ausgeschicdenen
Stimmzettel in getrennten Häufchen bis zum Ende der Wahlhandlung auf.
Die benützten Wahlumschläge werden von dem Beisitzer, der sie geöffnet hat,
gesammelt.
4) Findet der Vorsitzende oder einer der Beisitzer bei einem Stimmzettel einen An-
stand, der es fraglich erscheinen läßt, ob er nicht im ganzen oder bezüglich einzelner
auf ihm enthaltenen Namen ungültig ist, so empfiehlt es sich, diese Stimmzettel
zunächst ungezählt beiseite zu legen und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
der sämtlichen in dieser Weise zurückgelegten Stimmzettel oder der auf ihnen
enthaltenen Abstimmungen für einzelne Personen sofort, nachdem die sämtlichen
unzweifelhaft gültigen Stimmzettel und Stimmen in den Zählbogen vermerkt
sind, Entscheidung zu treffen.
5) Der Protokollführer vermerkt jeden unverändert abgegebenen gedruckten Stimm-
zettel der einzelnen Wählervereinigungen auf dem Zählbogen an der hierfür