Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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vorgesehenen Stelle und zählt fortlaufend die betreffenden Stimmzettel laut, 
für jede Wählervereinigung besonders. Die auf abgeänderten oder geschriebenen 
Stimmzetteln den einzelnen Bewerbern zufallenden Stimmen vermerkt er auf 
dem Zählbogen neben deren Namen (vergl. oben Ziff. 2 Abs. 2) und zählt diese 
Stimmen unter besonderer Beachtung einer etwa auf dem Stimmzettel ange- 
brachten Stimmhäufung für jeden Bewerber gleichfalls laut. 
Ebenso werden die den sogenannten Wilden zugefallenen Stimmen, und 
zwar für jeden derselben gesondert, vermerkt und gezählt. 
Es ist auch gestattet, daß der Protokollführer nur die Gesamtzahl der für 
jede Wählervereinigung unverändert abgegebenen gedruckten Stimmzettel auf dem 
Zählbogen vermerkt, nachdem die betreffenden Stimmzettelhäufchen je von einem 
Beisitzer gezählt und von dem Vorsitzenden laut nachgezählt worden sind. In 
diesem Falle steht im Zählbogen an der Stelle der fortlaufenden Zahlenfolge 
der unverändert abgegebenen gedruckten Stimmzettel nur eine einzige Zahl. 
6) In gleicher Weise führt einer der Beisitzer oder der zugezogene Hilfsarbeiter den 
zweiten Zählbogen als Gegenliste. 
7) Hierauf wird die Zahl der jedem einzelnen Bewerber einschließlich der Wilden 
im ganzen zugefallenen Stimmen ermittelt, indem zunächst die ihm auf unver- 
ändert abgegebenen gedruckten Stimmzetteln und im Anschluß hieran die ihm 
auf abgeänderten oder geschriebenen Stimmzetteln zugefallenen Stimmen unter 
Berücksichtigung etwaiger gültiger Stimmenhäufungen zusammengezählt werden. 
Die so ermittelte Gesamtzahl der auf jeden Bewerber gefallenen Stimmen 
ist in der am Schlusse des Zählbogens befindlichen Übersicht einzutragen, wobei 
je die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammenzustellen sind. Die 
Summe der auf die sämtlichen Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge gefallenen 
Stimmen ist sodann zu berechnen und im Zählbogen zu vermerken. 
Bewerber, welche auf keinem der bekanntgemachten Wahlvorschläge stehen, 
werden jeder für sich als besonderer Wahlvorschlag aufgeführt. 
8) Beide Zählbogen sind ebenso wie die zur Vormerkung der Abstimmenden benützte 
Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung vom Wahlvorstand beziehungsweise 
Distriktswahlvorstand zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen. 
9) Wenn die Wahl in mehreren Räumen vorgenommen wurde, so sind die abge-
	        
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