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vorgesehenen Stelle und zählt fortlaufend die betreffenden Stimmzettel laut,
für jede Wählervereinigung besonders. Die auf abgeänderten oder geschriebenen
Stimmzetteln den einzelnen Bewerbern zufallenden Stimmen vermerkt er auf
dem Zählbogen neben deren Namen (vergl. oben Ziff. 2 Abs. 2) und zählt diese
Stimmen unter besonderer Beachtung einer etwa auf dem Stimmzettel ange-
brachten Stimmhäufung für jeden Bewerber gleichfalls laut.
Ebenso werden die den sogenannten Wilden zugefallenen Stimmen, und
zwar für jeden derselben gesondert, vermerkt und gezählt.
Es ist auch gestattet, daß der Protokollführer nur die Gesamtzahl der für
jede Wählervereinigung unverändert abgegebenen gedruckten Stimmzettel auf dem
Zählbogen vermerkt, nachdem die betreffenden Stimmzettelhäufchen je von einem
Beisitzer gezählt und von dem Vorsitzenden laut nachgezählt worden sind. In
diesem Falle steht im Zählbogen an der Stelle der fortlaufenden Zahlenfolge
der unverändert abgegebenen gedruckten Stimmzettel nur eine einzige Zahl.
6) In gleicher Weise führt einer der Beisitzer oder der zugezogene Hilfsarbeiter den
zweiten Zählbogen als Gegenliste.
7) Hierauf wird die Zahl der jedem einzelnen Bewerber einschließlich der Wilden
im ganzen zugefallenen Stimmen ermittelt, indem zunächst die ihm auf unver-
ändert abgegebenen gedruckten Stimmzetteln und im Anschluß hieran die ihm
auf abgeänderten oder geschriebenen Stimmzetteln zugefallenen Stimmen unter
Berücksichtigung etwaiger gültiger Stimmenhäufungen zusammengezählt werden.
Die so ermittelte Gesamtzahl der auf jeden Bewerber gefallenen Stimmen
ist in der am Schlusse des Zählbogens befindlichen Übersicht einzutragen, wobei
je die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammenzustellen sind. Die
Summe der auf die sämtlichen Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge gefallenen
Stimmen ist sodann zu berechnen und im Zählbogen zu vermerken.
Bewerber, welche auf keinem der bekanntgemachten Wahlvorschläge stehen,
werden jeder für sich als besonderer Wahlvorschlag aufgeführt.
8) Beide Zählbogen sind ebenso wie die zur Vormerkung der Abstimmenden benützte
Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung vom Wahlvorstand beziehungsweise
Distriktswahlvorstand zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen.
9) Wenn die Wahl in mehreren Räumen vorgenommen wurde, so sind die abge-