Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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7. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
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... — — — — — — — — — — 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 5. März 1907. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausstellung von Heimatscheinen. Vom 14. Februar 
1907. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung der 
Rinderpest aus der Türkei. Vom 18. Februar 1907. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Verkehr mit Essigessenz. Vom 18. Februar 1907. — Verfügung der Ministerien des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen, betreffend die Aushändigung der Gehalte der ständigen Volks- 
schullehrer und -Lehrerinnen sowie der Belohnungen der Oberlehrer durch die Kameralämter. Vom 
26. Februar 1907. 
  
Verfügung des Ministerinms des JIunnern, 
betreffsend die Ausstellung von Heimatscheinen. Vom 14. Februar 1907. 
In Vollziehung des Beschlusses des Bundesrats vom 21. v. M. (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 20) wird verfügt, daß an Stelle des in § 1 Abs. 3 der Ministerial- 
verfügung vom 27. Januar 1898, betreffend die Ausstellung von Staatsangehörigkeits- 
ausweisen und Heimatscheinen (Reg. Bl. S. 21), vorgeschriebenen Formulars II für 
Heimatscheine das unten stehende Formular II zu treten hat. 
Die zur Zeit noch vorhandenen bisherigen Formulare sind zunächst weiter zu ver- 
wenden, doch ist durch einen schriftlichen Vermerk auf die künftig nötige Unterschrift und 
die Stelle, wo sie anzubUringen ist, hinzuweisen. Ein solcher Hinweis hat auch bei Ver- 
längerungen der nach dem seitherigen Formular ausgestellten Heimatscheine zu erfolgen. 
Stuttgart, den 14. Februar 1907. 
Pischek.
	        
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