Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Einrichtung der Stadtpflege. 
Zu Art. 97. 
8 83. 
Wenn mehrere Stadtpfleger bestellt sind, ist die Regelung der Geschäftsabteilung 
unter denselben zur Kenntnis der Kreisregierung zu bringen. 
III. Mbschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Gemeindekollegien, der Beamten 
und Anterbeamten der Gemeinden. 
Dienfleidliche Verpflichtung. 
Zu Art. 98. 
884. 
Die Mitglieder der Gemeinde- und Teilgemeindekollegien sowie die Gemeindebeamten 
werden durch Ablegung eines Diensteids verpflichtet. 
Die Verpflichtung des Ortsvorstehers durch den Oberamtsvorstand, in großen und 
mittleren Städten durch den Regierungspräsidenten oder ein von diesem beauftragtes 
Mitglied der Kreisregierung, findet am Tage des Dienstantritts in öffentlicher Sitzung 
beider Gemeindekollegien statt. 
Den zu Beeidigenden wir der nachstehende Eidesvorhalt vorgelesen: 
„Sie werden einen feierlichen Eid zu Gott dem Allmächtigen und All- 
wissenden schwören, daß Sie Seiner Majestät dem König treu und gehorsam 
sein und alle Obliegenheiten Ihres Amtes nach den gesetzlichen Vorschriften 
mit Eifer, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit erfüllen wollen. Insbesondere 
geloben Sie, die Verfassung und die durch dieselben begründeten Rechte der 
Gemeinden und Körperschaften gewissenhaft zu wahren und das Wohl der Ge- 
meinde und ihrer Angehörigen nach Kräften zu fördern.“ 
Der zu Beeidigende spricht hierauf unter Erhebung der rechten Hand die Worte: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!" 
Werden mehrere Kollegialmitglieder oder Beamte gleichzeitig verpflichtet, so wird
	        
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