Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Nach vollzogener Beeidigung sind die Namen der neueingetretenen Mitglieder des 
Gemeinderats und Bürgerausschusses, sowie der Gemeindebeamten, bei letzteren unter 
Angabe von Geburtstag, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In großen und mittleren 
Städten bedarf es dieser Anzeige nur bezüglich der Mitglieder der Gemeindekollegien, der 
Stadtpfleger und der Ratsschreiber. 
Bei Rechnern soll der Amtsübergabe der Amtsvorgänger anwohnen, im Verhin— 
derungsfall kann er sich vertreten lassen. Diese Befugnis steht auch den Erben eines 
verstorbenen Rechners zu. Mit der Amtsübergabe, welche insbesondere die übergabe der 
Kasse, der Rechnungsbücher und der Belege der laufenden Rechnung zum Gegenstand 
hat, ist ein Kassensturz mit Nachrechnung zu verbinden. Wenn die Rechnung des Vor- 
jahrs noch nicht abgeschlossen und zur Prüfung übergeben ist, sind auch die Rechnungs- 
bücher des Vorjahres nebst den Belegen einzeln zu übergeben. über den Kassensturz wie 
über die ganze Übergabeverhandlung ist ein eingehendes Protokoll aufzunehmen, welches 
vom Ortsvorsteher, dem neuen und dem abgetretenen Rechner, beziehungsweise dem 
Vertreter des letzteren und dem etwa zur Nachrechnung beigezogenen Gemeindebeamten 
oder Verwaltungsaktuar zu unterzeichnen ist. Im laufenden Kassentagbuch ist, sofern 
das Protokoll nicht in dieses selbst eingetragen wird, auf das Protokoll zu verweisen. 
Aebenbeschäftigungen. 
Zu Art. 100. 
g 88. 
Betreibt ein zum Ortsvorsteher, Anwalt oder Gemeindepfleger Gewählter eines der 
mit seinem Amt nicht vereinbaren Gewerbe, so darf in der Regel der Diensteintritt und 
die Beeidigung erst erfolgen, nachdem er jenes Gewerbe aufgegeben hat. 
Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, daß die den Beamten untersagten 
Gewerbe von ihnen nicht durch zum Schein aufgestellte Stellvertreter betrieben werden. 
8 80. 
Ein Rechner, der nicht durch Gemeindesatzung oder Dienstvertrag verbunden ist, 
zur Übernahme eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung die vorgängige Geneh- 
migung des Gemeinderats einzuholen, ist verpflichtet, von der beabsichtigten übernahme
	        
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