Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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die Sicherheitsleistung des Stellvertreters zu sorgen. Wenn ein ständiger Stellvertreter 
aufgestellt ist, hat der Rechner in jedem Fall der übernahme der Kassenführung durch 
den Stellvertreter alsbald dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. 
Ob im Fall der Vertretung eines Rechners eine förmliche Kassenübergabe stattzu- 
finden hat, oder ob es genügt, dem Stellvertreter eine gewisse Geldsumme zur Bestreitung 
der anfallenden Ausgaben zu übergeben, bestimmt vorbehältlich der Entscheidung des 
Gemeinderats der Ortsvorsteher nach Anhörung des Rechners. 
Nach Beendigung der Vertretung hat der Rechner mit dem Stellvertreter abzurechnen. 
Bei Beginn und Ende der Vertretung ist eine entsprechende Beurkundung in das 
laufende Kassentagbuch einzutragen. 
Kein Rechner ist befugt, die Führung der Kasse ohne Ermächtigung des Gemeinde- 
rats vorübergehend einem Gehilfen zu überlassen. 
Zu Art. 108. 
Sicherheitsleistung. 
§ 95. 
Die Sicherheitsleistung hat sich auf die Ansprüche zu erstrecken, welche der Gemeinde 
aus Handlungen oder Unterlassungen des zur Sicherheitsleistung verpflichteten Beamten 
in seinem Dienstverhältnis an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und anßergericht- 
lichen Kosten der Ermittlung des Schadens und Geltendmachung des Anspruchs erwachsen. 
§ 96. 
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Die Fest- 
setzung unterliegt der Genehmigung des Bezirksrats, in großen und mittleren Städten 
der Kreisregierung. 
Abgesehen von teilweisen Nachlässen gemäß Art. 108 Abs. 3 gibt für die Bemessung 
der Höhe der Sicherheitsleistung eines Rechners der jährliche Betrag seiner ordentlichen 
voranschlagsmäßigen Einnahmen einschließlich der zur Deckung eines Abmangels dienen- 
den Zuschüsse aus anderen Kassen den Maßstab. Dagegen bleiben außer Berücksichtigung 
die Reste (Ausstände), Grundstocksgelder und fremden Gelder. 
Bei den Gemeindepflegern und Gemeinde-Steuereinbringern wird außerdem der vierte 
Teil der von ihnen für den Staat einzuziehenden Steuern, sowie der Beiträge zur land
	        
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