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die Sicherheitsleistung des Stellvertreters zu sorgen. Wenn ein ständiger Stellvertreter
aufgestellt ist, hat der Rechner in jedem Fall der übernahme der Kassenführung durch
den Stellvertreter alsbald dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.
Ob im Fall der Vertretung eines Rechners eine förmliche Kassenübergabe stattzu-
finden hat, oder ob es genügt, dem Stellvertreter eine gewisse Geldsumme zur Bestreitung
der anfallenden Ausgaben zu übergeben, bestimmt vorbehältlich der Entscheidung des
Gemeinderats der Ortsvorsteher nach Anhörung des Rechners.
Nach Beendigung der Vertretung hat der Rechner mit dem Stellvertreter abzurechnen.
Bei Beginn und Ende der Vertretung ist eine entsprechende Beurkundung in das
laufende Kassentagbuch einzutragen.
Kein Rechner ist befugt, die Führung der Kasse ohne Ermächtigung des Gemeinde-
rats vorübergehend einem Gehilfen zu überlassen.
Zu Art. 108.
Sicherheitsleistung.
§ 95.
Die Sicherheitsleistung hat sich auf die Ansprüche zu erstrecken, welche der Gemeinde
aus Handlungen oder Unterlassungen des zur Sicherheitsleistung verpflichteten Beamten
in seinem Dienstverhältnis an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen und anßergericht-
lichen Kosten der Ermittlung des Schadens und Geltendmachung des Anspruchs erwachsen.
§ 96.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Die Fest-
setzung unterliegt der Genehmigung des Bezirksrats, in großen und mittleren Städten
der Kreisregierung.
Abgesehen von teilweisen Nachlässen gemäß Art. 108 Abs. 3 gibt für die Bemessung
der Höhe der Sicherheitsleistung eines Rechners der jährliche Betrag seiner ordentlichen
voranschlagsmäßigen Einnahmen einschließlich der zur Deckung eines Abmangels dienen-
den Zuschüsse aus anderen Kassen den Maßstab. Dagegen bleiben außer Berücksichtigung
die Reste (Ausstände), Grundstocksgelder und fremden Gelder.
Bei den Gemeindepflegern und Gemeinde-Steuereinbringern wird außerdem der vierte
Teil der von ihnen für den Staat einzuziehenden Steuern, sowie der Beiträge zur land