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wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Bemessung der zu leistenden Sicherheit zugrunde
gelegt, während die Gemeindeumlage- und Gemeindeeinkommensteuer nach ihrem vollen
Jahresbetrag in Anrechnung kommen.
Die Einnahmen eines Teilrechners kommen für die Sicherheitsleistung des Haupt-
rechners nur soweit in Betracht, als sie in die Kasse des letzteren voranschlagsmäßig ab-
zuliefern sind.
Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung der Sparkassiere sind die jähr-
lichen Sparkasseneinlagen im durchschnittlichen Betrag der letzten fünf Jahre den voran-
schlagsmäßigen Einnahmen gleichzuachten.
§ 97.
Die Sicherheitsleistung soll bei einer Einnahme bis zu 100 000 Mark vier Prozent
der Einnahme betragen. Bei höherer Einnahme soll die Sicherheit um drei Prozent aus
den zweiten 100000 Mark, um zwei Prozent aus den dritten 100000 Mark und um ein
Prozent aus den vierten 100 000 Mark erhöht werden.
Der Hoöchstbetrag einer Sicherheitsleistung soll 10000 Mark nicht übersteigen.
Dem Gemeinderat bleibt es unbenommen, nach seinem Ermessen die in Abs. 1
bestimmten Beträge innerhalb der Höchstgrenze von 10000 Mark auf das Doppelte zu
erhöhen.
§ 98.
Die Sicherheitsleistung kann von dem Rechner oder für ihn von einer anderen
Person bewirkt werden:
1) durch Verpfändung von Wertpapieren,
2) durch Verpfändung von Forderungen, welche in das Reichsschuldbuch oder in
das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
3) durch Bestellung von Hypotheken an Grundstücken, welche in Württemberg
gelegen sind,
4) durch Verpfändung von Forderungen, für welche eine Hypothek an einem württem-
bergischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder
Rentenschulden an solchen Grundstücken,
5) ausnahmsweise durch Stellung von Bürgen.