Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Formnular II. 
Nummer: 
Deutsches Reich. 
Königreich (ürttemberg. 
  
  
Beimalschein. 
Von dem unterzeichneten Oberamt wirdde. 
geboren am ten 1 zu 
zum Zwecke des Aufenthalts im Ausland hierdurch bescheinigt, do , und zwar durch 
..................... dieEigenschaftalsWürttemberger»«··.........besitzt. 
GegenwärtigeBefcheinigunggiltnuraufdieDauervon....·......... Jahren.“) 
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht berührt, die deutscher- 
seits wegen Ubernahme von Angehörigen oder vormaligen Angehörigen des Deutschen Reichs mit anderen 
Staaten abgeschlossen worden sind. 
  
o„ den ten 19· 
Königlich Württembergisches Oberamt. 
Sportel (Tarif Nr. 63, Ziff. 60 1 4 
Sportelrechunnng 
(Unterschrift des Inhabers.) “) 
*) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhalten, 
verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem 
Bundesgebiet oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet, von dem Zeit-
	        
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