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An Wertpapieren können als Sicherheit verpfändet werden:
1) mit mindestens 3½ Prozent verzinsliche Schuldverschreibungen eines deutschen
Bundesstaats, sowie württembergischer Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten
des öffentlichen Rechts und zwar zum Nennwert; ausnahmsweise kann die Ver-
pfändung von dreiprozentigen Schuldverschreibungen der bezeichneten Art zum
Kurswert zugelassen werden. Ferner können verpfändet werden Urkunden über
Einlagen in die Württembergische Sparkasse und in solche Oberamts= oder
Gemeindesparkassen, für deren Verbindlichkeiten die betreffenden Amtskörper-
schaften beziehungsweise Gemeinden unbeschränkt haften.
Die Annahme der vorbezeichneten Wertpapiere ist jedoch an die Voraussetzung
geknüpft,
a. daß sie, wenn sie auf den Inhaber lauten, auf den Namen des Gläubigers
umgeschrieben werden,
b. daß, wenn Zinsscheine zu denselben ausgegeben sind, diese nebst dem Er-
neuerungsschein bei der Umschreibung auf den Namen in die Verwahrung der
umschreibenden Kasse gegeben werden,
c. daß hierüber (a und b) auf der Schuldverschreibung selbst von der die Um-
schreibung besorgenden Kasse Vormerkung gemacht und
d. daß ein Nachweis über die bei der Kasse, welche die Umschreibung vorzu-
nehmen hat, von der Verpfändung gemachte Anzeige beigebracht wird. In
dieser Anzeige ist ausdrücklich anzugeben, daß das betreffende Wertpapier
nebst den unverfallenen Zinsscheinen und dem Erneuerungsschein als Sicher-
heitsleistung verpfändet ist;
2) sonstige mit mindestens 3½ Prozent verzinsliche Wertpapiere, welche entweder
in Württemberg zur Anlegung von Mündelgeld verwendet werden dürfen, oder
durch das Ministerium des Innern zu dem vorliegenden Zweck besonders zu-
gelassen werden und zwar gleichfalls zum Neunwert unter der Voraussetzung,
daß den in Ziff. 1 Buchst. a bis d enthaltenen Vorschriften genügt wird.
Die Verpfändung von Wertpapieren als Sicherheitsleistung hat unter Ausstellung
einer Urkunde nach Formular A, Anlage 2 und 3, zu erfolgen.