Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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die Ermittlung des Werts des Grundstücks durch amtliche Schätzung des Gemeinderats 
oder einer Abteilung desselben geschehen ist. 
Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung 
nicht geeignet. 
Die zur Sicherheitsleistung erfolgende Verpfändung einer Hypothekenforderung, 
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld hat unter Ausstellung einer Urkunde nach 
Formular D, Anlage 8 und 9, und unter Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefs zu geschehen. Ist der Grundschuld= oder Rentenschuldbrief auf den 
Inhaber gestellt, so muß er auf den Namen umgeschrieben werden. 
Außerdem ist die Beibringung des Nachweises erforderlich, daß der Gläubiger die 
Verpfändung dem Schuldner angezeigt hat. 
8 103. 
Die Sicherheitsleistung mittels einer Bürgschaft ist nur bei denjenigen Rechnern 
zulässig, deren voranschlagsmäßige Einnahmen den Betrag von 5000 Mark nicht über- 
steigen, oder die bei einem höheren Einnahmebetrag nur auf einen bestimmten Zeitraum 
von nicht mehr als drei Jahren bestellt sind. 
Zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft wird erfordert, daß zwei taugliche Bürgen 
(§ 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gestellt werden. 
Die Sicherheitsleistung durch Stellung von Bürgen hat unter Ausstellung einer 
Urkunde nach Formular E, Anlage 10, zu erfolgen. 
§ 104. 
In den über die Sicherheitsleistung auszustellenden Urkunden ist als Berechtigter 
stets die Gemeinde oder die Stiftung, welcher die Sicherheit zu leisten ist, und nicht das 
Amt, welches der Verpflichtete verwaltet, anzugeben. 
g 105. 
Die Sicherheitsleistungen der Rechner der kleineren Städte und Landgemeinden sind 
beim Oberamt zu verwahren. Sie müssen bei demselben binnen drei Monaten nach
	        
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