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sowie bei der Württ. Sparkasse in Stuttgart, soweit dies nach deren Satzungen
und Grundbestimmungen zulässig ist;
5) Darlehen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
6) vorübergehende Anlegung von Geldern bei Banken.
Zur Anlegung von Gemeindegeldern auf andere als die vorbezeichnete Weise ist die
Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich.
Die für die Oberamtssparkassen zugelassenen weiteren Geldanlagearten können durch
Satzungsbestimmung auch für die Gemeindesparkassen zugelassen werden.
Hypothekarisch gesicherte Darlehen.
§ 111.
Das mit der Hypothek zu belastende Grundstück muß in Württemberg gelegen sein.
Ausnahmsweise ist auch die Beleihung benachbarter Grundstücke in anderen Bundes-
staaten zulässig.
Der Darlehensuchende hat zunächst eine vorschriftsmäßige Schätzungsurkunde, d. h.
entweder einen Auszug oder eine vollständige Ausfertigung des über die Schätzung der
zu beleihenden Grundstücke aufgenommenen Protokolls vorzulegen.
Der Auszug wie die Ausfertigung müssen vom Vorsitzenden der Schätzungsbehörde
unterzeichnet sein, Beglaubigung durch den Ratsschreiber genügt nicht (§§ 42 und 43
der Verfügung des Justizministeriums vom 21. Oktober 1899, betreffend die Aufnahme
von Vermögensverzeichnissen und die Vornahme von Schätzungen, Amtsbl. des Justiz-
ministeriums S. 381). Nötigenfalls ist noch die Vorlage eines Zeugnisses des Grund-
buchamtes aus dem Grundbuch zu verlangen. Auf Grund dieser Urkunden ist zu
prüfen, ob die erforderliche Sicherheit der Hypothek vorhanden ist.
Als sicher ist eine Hypothek dann anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte
des Werts des belasteten Grundstücks zu stehen kommt. Wenn die Hingabe von Dar-
lehen auf Nachhypotheken durch Gemeinderatsbeschluß nicht überhaupt ausgeschlossen ist,
muß der Gesamtbetrag der Vor= und Nachhypothek noch innerhalb der ersten Hälfte des
Werts des Grundstücks zu stehen kommen. Dasselbe gilt, wenn das zu beleihende Grund-
stück mit anderen Rechten (Grund= und Rentenschulden, Reallasten, Leibgedingen, Wohn-
rechten) belastet ist, sofern nicht zu erreichen ist, daß die Berechtigten im Rang hinter
die zu bestellende Hypothek zurücktreten (B.G.B. § 880). Hierbei ist zu beachten, daß