Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Nutzungsrechte des überlebenden Ehegatten in der Regel im Grundbuch nicht vorge- 
merkt sind. 
§ 112. 
Bei der Beurteilung der Sicherheit und der Beleihungsgrenze eines Grundstücks ist 
außerdem im einzelnen noch folgendes zu beachten: 
1) Sollen in Landgemeinden Gebäude allein ohne Mitversicherung von Feldgrund- 
stücken Gegenstand der Hypothek werden, so ist zu prüfen, ob nach den örtlichen 
Verhältnissen darauf gerechnet werden kann, daß die Gebäude jederzeit zu einem 
entsprechenden Preis vermietet oder verkauft werden können. 
2) Wird der Anteil eines Miteigentümers an einem Gebäude (§ 1008 des B. G. B. 
bei Gemeinschaft nach Bruchteilen) oder Stockwerkseigentum als Sicherheit ange- 
boten, so ist zu prüfen, ob der Anteil, beziehungsweise das Stockwerkseigentum 
für sich allein benützt oder veräußert werden kann. 
3) In allen Fällen, in denen ein Gebäudegrundstück Gegenstand der Hypothek sein 
soll, muß die Hypothek auf die wirtschaftlich zu dem Gebäude gehörenden Neben- 
gebäude, Hofräume, Winkel, Vorgärten, wie auch auf die unmittelbar an das 
Gebäude anstoßenden Gärten ausgedehnt werden, soweit die Hypothek sich nicht 
schon auf diese Objekte als Teile des Gebäudegrundstücks erstreckt. Ebenso ist 
darauf zu sehen, daß Zugänge und Zufahrten, sowie Vorplätze, auch wenn solche 
später zur Ortsstraße abzutreten sein werden, mitbelastet werden. Bei Hinter- 
gebäuden ist die Zugänglichkeit besonders ins Auge zu fassen. 
4) Bei Feststellung der Beleihungsgrenze eines Gebäudes ist zu erwägen, ob nicht 
der Wert einzelner Bestandteile desselben, welche nicht für jeden Erwerber von 
Nutzen sind, in Abzug zu bringen ist. Der Wert von Zubehörstücken ist in der 
Regel abzuziehen, auch soweit sich die Hypothek auf dieselben erstreckt (B.G.B. 
§8 97, 1120, 1121, 1122 Abs. 2, § 1135). 
5) Größere gewerbliche Anlagen (Fabriken, Brauereien, Mälzereien, Mühlen, Zie- 
geleien, Sägewerke, Zementwerke und dergleichen Anlagen) sollen höchstens bis 
zu 40% ihres Schätzungswerts beliehen werden, wobei der Wert des Zubehörs 
nicht einzurechnen ist. Eine Beleihung bis zu 50% ist nur mit Zustimmung 
des Bürgerausschusses und nur dann zulässig, wenn es sich um die Heranziehung 
oder Erhaltung einer Industrie handelt.
	        
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