Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

486 
Berechnung zu ziehen. Eine Ausnahme darf bei Körperschafts= und Fidei- 
kommißwaldungen gemacht werden. 
12) Bei Hopfengärten darf nur der Wert des Grund und Bodens, nicht auch der- 
jenige der Stangen und der Drahtanlagen in Rechnung genommen werden. 
13) Gips= und Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies-, Mergel= oder Lehmgruben 
dürfen bei der Berechnung der Sicherheit nicht berücksichtigt werden. 
8 118. 
Ist das Darlehen nach Maßgabe der §§ 111 und 112 nicht zu beanstanden, so 
wird auf Antrag oder nach Anhörung des Gemeindepflegers beziehungsweise des Rechners 
der betreffenden besonderen Kassenverwaltung durch den Gemeinderat die Zusage unter 
bestimmten Bedingungen erteilt. Der Gemeinderat kann den Ortsvorsteher ermächtigen, 
unter bestimmten Voraussetzungen Darlehenszusagen zu geben. 
8 114. 
Die näheren Bestimmungen des Darlehensvertrags, insbesondere über das gegen- 
seitige Kündigungsrecht, welches in der Regel ein vierteljährliches sein soll, über den 
Zinsfuß und den Zinstermin, über die Erhöhung des Zinsfußes im Fall des Verzugs 
des Schuldners, über die Mitunterzeichnung der Bescheinigungen für Kapitalheimzahlungen 
durch den Gegenrechner oder Buchhalter beziehungsweise Ortsvorsteher (§ 124 Abs. 1 
und 2) und über die vom Schuldner zu tragenden Kosten sind in eine Schuldurkunde 
aufzunehmen, welche in der Regel mit der Grundbuch-Eintragungsbewilligung zu ver- 
binden ist. Ein Muster ist als Anlage 11 angeschlossen. 
In der Schuldurkunde soll sich die Gemeinde das Recht sichern, die sofortige Heim- 
zahlung des Darlehens ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen: 
a. wenn eine solche Verminderung des Werts der belasteten Grundstücke eingetreten 
ist, daß auch nach Abzug etwa gemachter Rückzahlungen ein dem ursprünglichen 
Darlehensvertrag entsprechendes Maß von Sicherheit nicht mehr besteht, 
b. wenn eines der mit der Hypothek belasteten Grundstücke ohne Zustimmung der 
Gläubigerin veräußert wird, 
Fc. wenn die Versicherung der belasteten Gebäude oder eines derselben gegen Feuers- 
gefahr aufgehoben oder vermindert wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.