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Berechnung zu ziehen. Eine Ausnahme darf bei Körperschafts= und Fidei-
kommißwaldungen gemacht werden.
12) Bei Hopfengärten darf nur der Wert des Grund und Bodens, nicht auch der-
jenige der Stangen und der Drahtanlagen in Rechnung genommen werden.
13) Gips= und Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies-, Mergel= oder Lehmgruben
dürfen bei der Berechnung der Sicherheit nicht berücksichtigt werden.
8 118.
Ist das Darlehen nach Maßgabe der §§ 111 und 112 nicht zu beanstanden, so
wird auf Antrag oder nach Anhörung des Gemeindepflegers beziehungsweise des Rechners
der betreffenden besonderen Kassenverwaltung durch den Gemeinderat die Zusage unter
bestimmten Bedingungen erteilt. Der Gemeinderat kann den Ortsvorsteher ermächtigen,
unter bestimmten Voraussetzungen Darlehenszusagen zu geben.
8 114.
Die näheren Bestimmungen des Darlehensvertrags, insbesondere über das gegen-
seitige Kündigungsrecht, welches in der Regel ein vierteljährliches sein soll, über den
Zinsfuß und den Zinstermin, über die Erhöhung des Zinsfußes im Fall des Verzugs
des Schuldners, über die Mitunterzeichnung der Bescheinigungen für Kapitalheimzahlungen
durch den Gegenrechner oder Buchhalter beziehungsweise Ortsvorsteher (§ 124 Abs. 1
und 2) und über die vom Schuldner zu tragenden Kosten sind in eine Schuldurkunde
aufzunehmen, welche in der Regel mit der Grundbuch-Eintragungsbewilligung zu ver-
binden ist. Ein Muster ist als Anlage 11 angeschlossen.
In der Schuldurkunde soll sich die Gemeinde das Recht sichern, die sofortige Heim-
zahlung des Darlehens ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen:
a. wenn eine solche Verminderung des Werts der belasteten Grundstücke eingetreten
ist, daß auch nach Abzug etwa gemachter Rückzahlungen ein dem ursprünglichen
Darlehensvertrag entsprechendes Maß von Sicherheit nicht mehr besteht,
b. wenn eines der mit der Hypothek belasteten Grundstücke ohne Zustimmung der
Gläubigerin veräußert wird,
Fc. wenn die Versicherung der belasteten Gebäude oder eines derselben gegen Feuers-
gefahr aufgehoben oder vermindert wird,