Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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d. wenn gegen den Schuldner oder Grundstückseigentümer das Konkursverfahren 
oder eine Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, 
e. wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der Hypothek bestritten wird. 
s 115. 
Ist der Darlehensnehmer verheiratet, so haben die Eheleute in der mit der Eintra- 
gungsbewilligung zu verbindenden Schuldurkunde zu erklären, daß sie als Gesamtschuldner 
haften, es sei denn, daß sie im Stande der Gütertrennung leben oder daß das ver- 
pfändete Grundstück Sondereigentum des anderen Ehegatten ist. 
Je nach den Umständen des einzelnen Falls ist zu verlangen, daß der Schuldner, 
sowie zutreffendenfalls seine Ehefrau sich in der Schuldurkunde oder in einer besonderen 
mit der Eintragungsbewilligung und mit dem Hypothekenbrief zu verbindenden öffent- 
lichen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung, sowohl bezüglich der persönlichen For- 
derung als auch bezüglich des Anspruchs aus der Hypothek (einschließlich der Zinsen und 
der Kosten) unterwerfen, und zwar bezüglich des letzteren in der Weise, daß die Zwangs- 
vollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig 
sein soll. Wenn der Schuldner nicht Eigentümer der zu belastenden Grundstücke ist, kann 
verlangt werden, daß sich neben dessen persönlicher Unterwerfung unter die Zwangsvoll= 
streckung der Grundstückseigentümer bezüglich des Anspruchs aus der Hypothek in der 
soeben genannten Weise der Zwangsvollstreckung unterwirft. 
Die Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers unter die sofortige Zwangsvoll= 
streckung ist von dem Grundstückseigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen und der 
Antrag hierauf in derselben Urkunde (Abs. 2) zu stellen. 
Der Gemeinderechner hat sich zutreffendenfalls sofort eine Ausfertigung zum Zweck 
der Zwangsvollstreckung bezüglich der jeweils fälligen Zinsen erteilen zu lassen. 
§ 116. 
Bei der Hingabe der Darlehenssumme an einen Vertreter des Schuldners ist dessen 
Vertretungsmacht zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Vorlage der erforderlichen urkund- 
lichen Nachweise, beispielsweise bei Vormündern die Bestallung und die erforderliche Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts, bei Genossenschaften und Firmen die Vorlage 
von neuen Auszügen aus dem Genossenschafts= und Handelsregister zu verlangen, soweit 
die Vertretungsmacht nicht amtsbekannt ist.
	        
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