Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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§ 117. 
Für jedes Hypothekendarlehen ist die Ausstellung eines Hypothekenbriefs zu ver- 
langen. Der Hypothekenbrief ist vor Ausbezahlung des Darlehens dahin zu prüfen, ob 
er den gesetzlichen Erfordernissen (§ 56 der Grundbuchordnung) entspricht. 
Die Prüfung ist Sache des Gemeindepflegers oder des betreffenden Teilrechners oder 
Verwalters und außerdem des Ortsvorstehers oder eines vom Gemeinderat damit betrauten 
Gemeinderatsmitglieds oder Gemeindebeamten. 
Wenn der Gemeinderat den Grundbucheintrag prüfen läßt, hat der Gemeindebeamte 
zu beachten, ob der Geldbetrag der Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, der 
Gläubiger, der vertragsmäßige und der Verzugs-Zinsfuß, etwaige Nebenleistungen ihrem 
Geldbetrag nach (vergl. § 1115 des B.G.B., auch § 1119 für den Fall einer späteren 
Erhöhung des vertragsmäßen Zinsfußes), zutreffendenfalls die Unterwerfung unter die 
sofortige Zwangsvollstreckung und die Bezugnahme auf die Eintragsbewilligung eingetragen 
sind; endlich ob keine Rechte eingetragen sind, welche der Hypothek der Gemeinde gleich- 
stehen oder vorgehen. 
Eine vollstreckbare Ausfertigung der Schuldurkunde mit Eintragsbewilligung ist mit 
dem Hypothekenbrief zu verbinden, außerdem ist die Schätzungsurkunde oder eine beglau- 
bigte Abschrift derselben beizuschließen. 
§ 118. 
Ergibt die Prüfung des Hypothekenbriefs keinen Anstand, so ist das Darlehen aus- 
zubezahlen. 
Sollen vorgehende Rechte im Rang hinter die Hypothek der Gemeinde zurücktreten, 
so hat die Ausbezahlung erst zu erfolgen, nachdem durch ein Zeugnis des Grundbuchamts 
nachgewiesen ist, daß der Rücktritt im Rang im Grundbuch eingetragen ist. 
Die Auszahlung darf nur gegen gleichzeitige übergabe des Hypothekenbriefs erfolgen. 
Den Empfang des Darlehens hat sich der Rechner unter Angabe des Datums ab- 
gesondert bescheinigen zu lassen. Die Empfangsbescheinigung ist der laufenden Rechnung 
anzuschließen und nach erfolgter Prüfung derselben mit der Schuldurkunde aufzubewahren. 
§ 119. 
Sollen mit dem verwilligten Darlehen bestehende Rechte an dem zu Gunsten der
	        
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